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1. Nach dem Beweismaß der Überzeugungsgewissheit ist ein Beweis erbracht, wenn er die volle Überzeugung des Richters von der Wahrheit einer Behauptung begründet und nicht lediglich von deren Wahrscheinlichkeit. Das setzt keine unumstößliche Gewissheit voraus, sondern einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Einhalt gebietet, ohne sie völlig auszuschließen. 2. Die materielle Beweislast für die Gefahrenverursachung durch das Fahrzeug des zu den Kosten des Feuerwehreinsatzes herangezogenen Fahrzeughalters trifft die Behörde. (Leitsätze des Gerichts) |