Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 09.04.2024: Zur Beweislast und zum Beweismaß bei der Heranziehung eines Fahrzeughalters zu den Kosten eines Feuerwehreinsatzes wegen Ölspur




Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Urteil vom 09.04.2024 - 19 K 2603/21) hat entschieden:

   1. Nach dem Beweismaß der Überzeugungsgewissheit ist ein Beweis erbracht, wenn er die volle Überzeugung des Richters von der Wahrheit einer Behauptung begründet und nicht lediglich von deren Wahrscheinlichkeit. Das setzt keine unumstößliche Gewissheit voraus, sondern einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Einhalt gebietet, ohne sie völlig auszuschließen.

2. Die materielle Beweislast für die Gefahrenverursachung durch das Fahrzeug des zu den Kosten des Feuerwehreinsatzes herangezogenen Fahrzeughalters trifft die Behörde.

(Leitsätze des Gerichts)

Siehe auch
Entsorgungskosten - Fahrbahnreinigung nach einem Verkehrsunfall - Ölspuren - Ladungsteile - Fahrzeugteile
und
Beweislast - Darlegungslast
und
Beweiswürdigung im Verwaltungsstreitverfahren
und
Beweiswürdigung
und
Die Beweiswürdigung in Zivilsachen
und
Beweismittel in den verschiedenen Verfahrensarten


Tenor:

Der Bescheid der Beklagten vom 28. Mai 2021 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Gründe:


Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Kostenbescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Kostenforderung lässt sich nicht auf §§ 52 Abs. 2 Nr. 4 BHKG, 1 der Kostensatzung der Beklagten stützen. Es steht nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts fest, dass die gefahrbegründende Ölspur bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs des Klägers entstanden ist. Dies geht zu Lasten der Beklagten, die die materielle Beweislast für die Gefahrenverursachung durch das Fahrzeug des zu den Kosten des Feuerwehreinsatzes herangezogenen Fahrzeughalters trifft.

Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO gilt das Beweismaß der Überzeugungsgewissheit. Nach dem Überzeugungsgrundsatz ist ein Beweis erbracht, wenn er die volle Überzeugung des Richters von der Wahrheit einer Behauptung begründet und nicht lediglich von deren Wahrscheinlichkeit. Das setzt keine unumstößliche Gewissheit voraus, sondern einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Einhalt gebietet, ohne sie völlig auszuschließen.

Es ist zwar wahrscheinlich, dass der Pkw des Klägers die streitbetroffene Ölspur verursacht hat, diese Wahrscheinlichkeit erreicht aber nicht den Grad an Gewissheit, der Zweifeln Einhalt gebietet.

Das Gericht ist allerdings zur vollen Überzeugung gelangt, dass zum Zeitpunkt des Einsatzes eine Ölspur bis vor die Garage des Klägers führte, in welcher dessen Fahrzeug stand. Dies ist nachgewiesen durch die Aussage des Zeugen T. sowie den damit im Einklang stehenden Inhalt der Akten. Laut Aussage des Zeugen führte die Ölspur auf einen Garagenhof in der H.---------straße und dort bis zu einer Garage. Der Zeuge bekundete, dass die besagte Garage geöffnet und ein Fahrzeug ausfindig gemacht worden sei. Dies deckt sich sowohl mit dem Einsatzbericht der Feuerwehr sowie der von der Beklagten eigeholten Stellungnahme der am Einsatz beteiligten Feuerwehrbeamten. Die Zuordnung des Fahrzeugs zum Kläger als Halter ist anhand des in der Akte dokumentierten Kennzeichens unzweifelhaft und wird vom Kläger auch nicht in Abrede gestellt. Es verbleiben jedoch erhebliche Zweifel, ob das in der Garage befindliche Fahrzeug ursächlich für die vorgefundene Ölspur war. Keine genauen Angaben konnte der Zeuge dazu machen, ob in der Garage selbst oder unmittelbar davor Spuren von Öl festgestellt wurden. Sofern er sagt, er "gehe davon aus, dass unter dem Fahrzeug auch ein Ölfleck gewesen sei" sowie "dass noch weitere Öltropfen in die Garage geführt hätten", weil er und die weiteren Beamten sich "nicht umsonst auf die Garage fokussiert" hätten, handelt es sich hierbei nicht um die Schilderung seiner Beobachtungen, sondern um für die Beweiswürdigung unerhebliche Schlussfolgerungen. Auf mehrfache Nachfragen des Gerichts zu den tatsächlichen Gegebenheiten in und unmittelbar vor der Garage räumte der Zeuge ein, sich an diese nicht mehr erinnern zu können. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das die Fahrbahn verschmutzende Öl aus dem klägerischen Fahrzeug ausgetreten ist, lassen sich auch dem sonstigen Akteninhalt nicht entnehmen. Lichtbilder, die einen solchen Ursachenzusammenhang dokumentieren, liegen nicht vor. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann insbesondere auch der Sachverhaltsschilderung des Herrn T. vom 20. Mai 2021 nichts für einen solchen Zusammenhang entnommen werden. Vor dem Hintergrund des beschriebenen Aussageverhaltens des Zeugen in der mündlichen Verhandlung in Bezug auf Ölspuren in der unmittelbaren Nähe des klägerischen Fahrzeugs, liegt die Vermutung nahe, dass auch die schriftliche Schilderung, das Fahrzeug des Klägers habe weiterhin kleinere Mengen an Öl verloren, lediglich auf einer Schlussfolgerung und nicht auf einer tatsächlichen Beobachtung beruht.

Vor diesem Hintergrund ist die Möglichkeit nicht mit der erforderlichen Gewissheit von der Hand zu weisen, dass ein anderes unbekanntes Fahrzeug vor der Garage des Klägers gehalten und die Ölspur verursacht hat. Die Zweifel an der Ursächlichkeit des Kraftfahrzeugs des Klägers werden vielmehr dadurch bestärkt, dass die Ölspur laut Aussage des Zeugen sowie der Stellungnahme der Feuerwehrbeamten ein abruptes Ende gefunden hat. Auf die kritischen Nachfragen des Gerichts sowie des Prozessbevollmächtigten des Klägers, wo genau das Ende zu verorten war, hat der Zeuge schlüssig und nachvollziehbar bekräftigt, die Ölspur habe ca. 1 oder 1,5 Meter vor der Garage geendet. Bis dahin sei sie deutlich und gut verfolgbar gewesen. Stammte das Öl tatsächlich aus dem Fahrzeug des Klägers, wäre ein solcher Umstand eher unwahrscheinlich. Vielmehr wäre in dem Fall zu erwarten gewesen, dass die Ölspur ohne Unterbrechung bis ins Innere der Garage des Klägers geführt hätte. Weiter für die Möglichkeit anderer Verursachungsquellen spricht, dass der Kläger keine alleinstehende, sondern eine von mehreren Garagen auf einem Garagenhof nutzt, zu welchem abgesehen vom Kläger auch noch andere Personen Zutritt haben. Auch die vom Kläger angeführte Möglichkeit, dass Baustellenfahrzeuge die Fläche vor seiner Garage in Anspruch genommen und die Ölspur verursacht haben, ist nicht auszuschließen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen.

Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV -) wird hingewiesen.

Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2024/19_K_2603_21_Urteil_20240409.html - DE:VGGE:2024:0409.19K2603.21.00

- nach oben -



Datenschutz    Impressum