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Örtlich zuständig für eine Zahlungsklage des Darlehensnehmers nach Widerruf eines mit einem Kaufvertrag über ein Kraftfahrzeug verbundenen allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags ist grundsätzlich das Gericht, in dessen Bezirk der Sitz der beklagten Bank liegt (§§ 12, 17, 29 Abs. 1 ZOP). Aufgrund der Entscheidung des Gesetzgebers für eine Vorleistungspflicht des Darlehensnehmers nach §§ 358 Abs. 4 Satz 1, 357 Abs. 4 Satz 1 BGB sind etwaige Gründe für eine Übertragung der Rechtsprechung zum gemeinsamen Erfüllungsort bei Ansprüchen nach einem Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag entfallen. (Leitsätze des Gerichts) |