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Ein Feststellungsinteresse für Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit Fahrzeugmanipulationen fehlt, wenn dem Kläger die Wahl zwischen großem oder kleinem Schadensersatz zumutbar ist und die Schadensentwicklung kein Feststellungsinteresse begründet, weil die Entscheidung für die Geltendmachung des großen Schadensersatzes bereits möglich und zumutbar ist. Eine Konzernmutter haftet für Handlungen ihrer Tochtergesellschaften nicht allein aufgrund gesellschaftsrechtlicher Verflechtung oder Konzernleitungsmacht; Tochtergesellschaften sind grundsätzlich keine Verrichtungsgehilfen der Muttergesellschaft. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |