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Die Androhung eines Zwangsgeldes nach § 172 Satz 1 VwGO ist zur Durchsetzung einer gerichtlichen Verpflichtung zur Rückgängigmachung der Vollziehung eines Verwaltungsakts nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO anwendbar. Die Verpflichtung zur Aufhebung der Vollziehung einer verkehrsrechtlichen Allgemeinverfügung durch Entfernen oder Unwirksammachen von Fahrbahnmarkierungen ist nicht hinreichend erfüllt, wenn die Maßnahmen nicht erkennbar zu einer temporären Suspendierung der Ge- und Verbote im Straßenverkehr führen. Die Verwendung gelber Kreuze kann zwar grundsätzlich geeignet sein, Verkehrszeichen wie Fahrbahnmarkierungen ihre rechtliche Wirksamkeit zu nehmen, dies folgt jedoch nicht aus § 39 Abs. 5 Satz 3 StVO, da diese Vorschrift die vorübergehende Ersetzung einer Ge- oder Verbotsnorm regelt, nicht aber die Aufhebung ihres Vollzugs. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |