Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 11.02.2022: Zum Anspruch auf Zuteilung eines bestimmten Kraftfahrzeugkennzeichens und der Ermessensausübung der Zulassungsbehörde




Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Urteil vom 11.02.2022 - 14 K 452/19) hat entschieden:

   1. Regelmäßig besteht kein Anspruch auf die Zuteilung eines bestimmten Kraftfahrzeugkennzeichens.2. Die Zulassungsbehörde kann durch Verwaltungsvorschriften die Zuteilung besonders begehrter Kennzeichen einschränken und von besonderen Voraussetzungen abhängig machen.

(Leitsätze des Gerichts)

Siehe auch
Kfz-Kennzeichen
und
Zulassung von Kraftfahrzeugen zum öffentllichen Straßenverkehr
und
FZV - Fahrzeug-Zulassungsverordnung
und
Straßenverkehrsrechtliche Anordnungen


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Gründe:


Die Kammer kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierauf verzichtet haben, § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-.

Der Kläger verfolgt sein Begehren auf zukünftige Übertragung der benannten Kennzeichen - auch hinsichtlich des zwischenzeitlich übertragenen Kennzeichens F‑YE 1 ‑ im Wege einer Feststellungsklage, deren Zulässigkeit aber von der Subsidiaritätsregelung des § 43 Abs. 2 VwGO abhängt, wonach diese Klageart gegenüber der Gestaltungs- oder Leistungsklage nachrangig ist. Zur Durchsetzung des Begehrens auf Übertragung eines der Kennzeichen bei Anmeldung eines weiteren Fahrzeugs wäre aber regelmäßig eine Verpflichtungsklage zur Verfolgung des Begehrens möglich und mithin diese Klageart vorrangig. Ob daneben zuvor eine abstrakte Feststellung, also ohne einen konkreten Einzelfall möglich bleibt, erscheint zweifelhaft, zumal der Kläger selbst behauptet, die Kennzeichen würden zur Verhinderung der Verfügbarkeit auf dem "Markt" auf ihn zugelassen bleiben, d.h. die Absicht einer zukünftigen Übernahme erscheint zumindest zweifelhaft und insoweit auch das Vorliegen eines erforderlichen Feststellungsinteresses.

Letztlich kann die Frage der Zulässigkeit der Klage aber dahingestellt bleiben, da die Klage in jedem Fall unbegründet ist.

Die Kammer hat in ihrer Kostenentscheidung mit Beschluss vom 19. Juli 2017 im Verfahren 14 K 1666/17 u.a. wie folgt ausgeführt:

"Ein Anspruch des Klägers auf die Zuteilung des seinerseits gewünschten und bislang einem auf ihn zugelassenen Anhänger zugeteilten Kennzeichens kann sich allein aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz in Verbindung mit der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten ergeben. Insgesamt sind nämlich, abgesehen von der in § 14 Abs. 1 Satz 3 Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV)) vorgesehenen Möglichkeit, weder die Zuteilung von "Wunschkennzeichen" noch die Möglichkeit einer (allgemeinen) Kennzeichenreservierung oder die "Mitnahme" eines Kennzeichens von einem abgemeldeten auf ein neu angemeldetes Fahrzeug normativ geregelt. Lediglich die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) enthält in den Ziffern 221, 227 und 230 Gebührentatbestände für die Zuteilung von "Wunschkennzeichen" bei der Zulassung von Fahrzeugen in bestimmten Fällen.

Die Zuteilung eines Kennzeichens wird in § 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) lediglich als Bestandteil der Zulassung erwähnt. Hierbei ist aber darauf zu achten, dass der Begriff "Zuteilung" seit Inkrafttreten der FZV mit zwei verschiedenen Wortbedeutungen im Kfz-Zulassungsrecht verwendet wird. Die Zuteilung eines Kennzeichens i.S.d. § 8 FZV ist die Entscheidung der Zulassungsbehörde darüber, welches Kennzeichen, bestehend aus Unterscheidungszeichen für den Verwaltungsbezirk und Erkennungsnummer das Fahrzeug erhalten soll. Die Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens im Sinne des § 1 StVG ist zum einen die Zuteilung des Kennzeichens im oben dargestellten Sinn und die amtliche Abstempelung der Kennzeichenschilder mit diesem Kennzeichen.

Vgl. Dauer in Hentschel/König/Dauer: Straßenverkehrsrecht 44. Auflage, § 1 StVG Rdnr. 36

§ 14 Abs. 1 Satz 3 FZV [nunmehr § 14 Abs. 1 Satz 5 FZV ] ist vorliegend nicht einschlägig. § 14 FZV regelt die Außerbetriebsetzung und Wiederzulassung von Fahrzeugen. Nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FZV [nunmehr § 14 Abs. 1 Satz 5 FZV ] kann der Halter eines außer Betrieb gesetzten Kraftfahrzeugs das Kennzeichen zum Zwecke der Wiederzulassung befristet bis zu zwölf Monaten reservieren lassen. Bereits aus dem Wortlaut folgt, dass diese Reservierung nur den Fall der Wiederzulassung des zuvor abgemeldeten Fahrzeugs betrifft, nicht jedoch die "Mitnahme" des Kennzeichens auf ein anderes Fahrzeug.

Auch die Neuregelung des § 13 Abs. 3 Nr. 2 FZV zum 1. Januar 2015, nach der die Pflicht zur Umkennzeichnung bei Wohnsitzwechsel des Fahrzeughalters in einen anderen Zulassungsbereich aufgehoben wurde, bietet keine Grundlage für die hier streitgegenständliche Problematik. Fahrzeughalter können seither beim Wohnsitzwechsel innerhalb des Bundesgebietes zwar selbst entscheiden, ob sie das bisherige Kennzeichen weiter führen wollen oder sich ein neues zuteilen lassen. Die Bestimmung regelt aber lediglich diese Wahlmöglichkeit bei der Änderung des Wohnsitzes in einen anderen Kreis, nicht generell die Möglichkeit der "Mitnahme" einmal bereits zugeteilter Kennzeichen. Dies ergibt sich auch schon daraus, dass die "Mitnahme" des "alten" Kennzeichens nur für den Fall des Wohnsitzwechsels eines Halters geregelt ist und sich nicht auf die Zulassung des Fahrzeugs durch einen anderen als den bisherigen Halter erstreckt (§ 13 Abs. 4 Satz 3 [nunmehr Satz 4] FZV).

Bei dem hier in Rede stehenden Vorgang der "Übertragung" bzw. "Mitnahme" eines Kennzeichens auf ein anderes Fahrzeug handelt es sich rechtlich gesehen auch nicht um die Vorabmitteilung über die Zuteilung eines Kennzeichens im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 5 FZV. Danach ist das für die Zuteilung vorgesehene Kennzeichen dem Antragsteller auf Wunsch vor der Zuteilung mitzuteilen. Dies dient allerdings nur der Möglichkeit, die Kennzeichenschilder vorab zu erwerben, um z.B. mit dem Fahrzeug zur Zulassungsstelle fahren zu können.

Begründung zur ÄnderungsVO vom 30. Oktober 2014 zu § 8 Abs. 1 Satz 5, BRDrucks 335/14, S. 25 = Verkehrsblatt 14, 867 Zitiert nach Hentschel/König/Dauer: Straßenverkehrsrecht, § 8 FZV Rdnr..9-13.

Rechtsgrundlage für die hier durch das Gericht zu beurteilende Konstellation ist daher allein § 8 Absatz 1 Satz 1 FZV.

Danach teilt die nach Landesrecht zuständige Behörde (Zulassungsbehörde) dem Fahrzeug ein Kennzeichen zu, um eine Identifizierung des Halters zu ermöglichen. Die Zuteilung der Erkennungsnummer regelt die Anlage 2 zu § 8 FZV.

Vor 2011 war die Zuteilung von "kurzen" Kfz-Kennzeichen im Wege der Ausnahme nach Ermessen möglich. In der Zeit vom 8. April 2011 bis zum 30. Juni 2012 war die Zuteilung von zwei- und dreistelligen Erkennungsnummern aufgrund der seinerzeit gültigen Fassung dieser Anlage nur solchen Fahrzeugen vorbehalten, für die eine längere Erkennungsnummer nicht geeignet ist, wie z.B. Importfahrzeuge. Diese Einschränkung ist seit dem 1. Juli 2012 entfallen, um dem bereits zuvor vom Verordnungsgeber verfolgten Ziel, "kurze Kennzeichen" generell vergeben zu können, Rechnung zu tragen.

Vgl. zur Entstehungsgeschichte der Verordnung und ihren wechselnden Regelungsgehalten: BRDrucks. 709/11, S. 19 Zitiert nach Hentschel/König/Dauer: Straßenverkehrsrecht, § 8 FZV Rdnr. 5; OVG Saarland, Beschluss vom 30. Mai 2011 - 1 A 37/11 -, juris

Demnach ist die Vergabe von Kennzeichen nach dem Wortlaut der Bestimmung an keine normativen Vorgaben gebunden, sondern steht im freien Ermessen der Zulassungsbehörde. Ein subjektives Recht auf die Zuteilung eines bestimmten Kennzeichens lässt sich § 8 FZV und der Anlage 2 zu dieser Bestimmung weder für den Fall der erstmaligen Zuteilung eines Kennzeichens noch für den Fall, dass ein Fahrzeug abgemeldet wird und das Kennzeichen einem neu anzumeldenden Fahrzeug zugeteilt werden soll, entnehmen. Allenfalls könnte ein Anspruch des Fahrzeughalters auf fehlerfreie Ermessensausübung der Zulassungsbehörde bestehen.

Einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung (hinsichtlich der Änderung eines Kennzeichens) verneinend: OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 12. August 1991 - 4 L 82/91 -, juris

Dies schließt es jedoch nicht aus, eine allgemeine Kennzeichen(vor)reservierung in rechtmäßiger Weise zu praktizieren, denn die Zulassungsbehörde kann die Ermessensausübung bei der Zuteilung der Kennzeichen durch ihre Verwaltungspraxis oder interne Anweisungen regeln.

Ein der Behörde eingeräumtes Ermessen ist entsprechend dem Zweck der Vorschrift unter Einhaltung der gesetzlichen Grenzen, insbesondere des Gebots der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes ‑ GG ‑) auszuüben (§ 40 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG - NRW). Die gerichtliche Kontrolle der Ermessensentscheidung beschränkt sich hingegen auf die Einhaltung dieses rechtlichen Rahmens (§ 114 Satz 1 VwGO). Dabei sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zulässig nachgeschobene Ermessenserwägungen im Sinne von § 114 Satz 2 VwGO vom Gericht zu berücksichtigen.

Eine ordnungsgemäße Ermessensausübung setzt zunächst voraus, dass der der Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt wird und alle wesentlichen Umstände berücksichtigt werden.

Vgl. hierzu Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar,15. Auflage 2014, § 40 Rn. 80.

An der zutreffenden Sachverhaltsermittlung besteht hier kein Zweifel.

Im Rahmen der Ermessenausübung liegt ein Ermessensfehlgebrauch vor, wenn die Behörde ihr Ermessen auf sachfremde Erwägungen stützt oder eine sie bindende ständige Verwaltungspraxis im Einzelfall unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht beachtet.

Vgl. hierzu Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 15. Auflage 2014, § 40 Rn. 42, m. w. N.

[…]

Die Beklagte hat nach den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen durch interne Verfügung vom 2. März 2015 eine entsprechende Verwaltungspraxis festgelegt, indem sie die Reservierung bestimmter Kennzeichenkombinationen beschränkt hat, um dem festgestellten ausufernden Missbrauch der eingerichteten (Online)-Reservierung durch reihenweise Reservierung "attraktiver" Kennzeichen und dem Handel mit solchen Reservierungen entgegenzuwirken. Diese Einführung bzw. Änderung der vorhergehenden Verwaltungspraxis zur "Reservierung" von Wunschkennzeichen begegnet aus Sicht der Kammer keinen Bedenken. Sie fußt auf einer sachlichen Grundlage und stellt im Interesse der Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes eine gleichmäßige Ermessensausübung sicher.

Ein über eine bloß ermessensfehlerfreie Entscheidung hinausgehender subjektiver Rechtsanspruch desjenigen, zu dessen Gunsten ein Wunschkennzeichen reserviert ist, das Wunschkennzeichen bei Abruf zugeteilt zu bekommen dürfte auch angesichts dieser Verwaltungspraxis aber nur dann bestehen, wenn die Reservierung so ausgestaltet ist, dass sie den Anforderungen einer Zusicherung i.S.d. § 38 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) entspricht.

Für das Vorliegen einer solchen Zusicherung ist vorliegend nichts ersichtlich. Dabei kann dahinstehen, ob die von der Zulassungsstelle der Stadt F. erteilte "Reservierungsbestätigung" eines Wunschkennzeichens eine Zusicherung im Sinne des § 38 VwVfG darstellt, oder ob es an einer solchen Rechtsqualität fehlt. Denn der Kläger macht vorliegend, wie er selbst betont, nicht die Neuzuteilung eines Kennzeichens aufgrund einer Reservierung geltend, sondern die "Mitnahme" eines bereits für ein anderes Fahrzeug zugeteilten Kennzeichens. Eine vorhergehende Äußerung der Beklagten zu dieser konkreten "Ummeldung" hat er weder vorgetragen, noch ist eine solche sonst ersichtlich.

Auch der Umstand, dass das Kennzeichen dem Kläger bereits für einen seiner Anhänger zugeteilt war, begründet keine schützenswerte Rechtsposition, welche die Beklagte daran hindern könnte, das Kennzeichen dem Kläger nicht wieder zuzuteilen.

Insbesondere ist die Argumentation des Klägers, das durch die Behörde zugeteilte Kennzeichen stehe in seinem Eigentum und könne deshalb durch die Behörde nicht einfach "eingezogen" werden, offensichtlich abwegig. Wie sich zwanglos aus der Systematik des § 1 StVG und des § 8 FZV ergibt, handelt die Zulassungsbehörde schon bei der Zuteilung der Buchstaben- und Zahlenkombination des Kennzeichens rein hoheitlich und im öffentlichen Interesse um einerseits die zweifelsfreie Identifizierung des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr zu gewährleisten und andererseits, wie bereits ausgeführt, durch die zur Kennzeichenvergabe hinzutretende Zulassung ein amtliches Kennzeichen zu vergeben. Mag der Kläger auch Eigentum an dem von ihm zu beschaffenden Blechschild erwerben, handelt es sich bei dem amtlichen Kennzeichen jedoch allein um ein hoheitliches Merkmal des Fahrzeugs, an dem der Fahrzeughalter keinerlei Eigentumsposition erwirbt. Dies ergibt sich auch aus der Möglichkeit, dass die Behörde ein Kennzeichen nach § 8 Abs. 3 FZV von Amts wegen oder auf Antrag ändern kann, ohne dass diese Norm besondere Voraussetzungen für eine solche Änderung aufstellt. Anlass für eine Änderung von Amts wegen ist z.B. die mehrfache Zuteilung eines Kennzeichens, oder die Ausschreibung eines Kennzeichens zur Fahndung.

Ein subjektives Recht auf Änderung eines Kennzeichens folgt - trotz der Möglichkeit einer Antragstellung - auch aus der Bestimmung des § 8 Abs. 3 FZV allerdings nicht.

Es kann daher offen gelassen werden, ob eine zu schützende Vertrauensposition des Klägers schon deshalb nicht besteht, weil die Anmeldung des Anhängers auf das hier im Streit stehende Kennzeichen sich als rechtsmißbräuchlich darstellt. Für eine solche missbräuchliche Anmeldung spricht, dass der Kläger nach eigenem Bekunden 13 Anhänger beschafft und auf zuvor bereits - offensichtlich ohne konkrete Zulassungsabsicht - seit 2011 reservierte "Wunschkennzeichen" zugelassen hat, um die Kennzeichen trotz der geänderten Verwaltungspraxis zu "behalten" und die Zuteilung dieser Kennzeichen an andere Fahrzeughalter zu verhindern.

Ein Anspruch des Klägers auf die Übertragung des bereits einem auf ihn zugelassenen Fahrzeug zugeteilten Kennzeichens auf das neu erworbene Motorrad kann sich daher nur unter dem Gesichtspunkt des sich aus Art. 3 GG ergebenden allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes in Verbindung mit der oben dargestellten Verwaltungspraxis der Beklagten, die zu einer Selbstbindung führt, ergeben.

Die in der mündlichen Verhandlung vom Beklagtenvertreter vorgelegte schriftliche interne Anweisung vom 2. März 2015 trifft allerdings keinerlei beschränkende Aussagen zu der hier einschlägigen "Mitnahme" eines Kennzeichens, sondern regelt allein die Zulassungspraxis aufgrund vorheriger Kennzeichenreservierungen sowie die Möglichkeit dieser Reservierung für bestimmte Kennzeichenkombinationen.

Wie sich in der mündlichen Verhandlung ergeben hat, war gerade die hier streitgegenständliche Anmeldung des Klägers am 12. Dezember 2016 Anlass zu der weiteren Einschränkung der bisherigen Verwaltungspraxis, Kennzeichen mit der einzelnen Kennziffer 1 nur noch dann auf andere Fahrzeuge zu übertragen, wenn auf den Halter kein weiteres Kennzeichen mit einer singulären 1 zugelassen oder reserviert wurde und das Fahrzeug nicht auf einen anderen Halter übertragen wird.

Grundsätzlich steht es einer Behörde frei, ihre Verwaltungspraxis aus sachlichen Gründen auch anlässlich eines konkreten Anlasses zu ändern und die geänderte Praxis bereits auf diesen anlassgebenden Fall anzuwenden. Voraussetzung dafür, dass dies ohne einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz und das Willkürverbot geschieht, ist jedoch neben dem Vorliegen eines sachlichen Grundes die weitere Ausübung dergeänderten Verwaltungspraxis auf sämtliche vergleichbaren Sachverhalte ab dieser Änderung. Anderenfalls würde sich die Änderung nur auf den Einzelfall beschränken und eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung darstellen.

Inhaltich ist die Änderung der Zuteilungspraxis, wie sie von dem Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung und in der E-Mail vom 3. Februar 2017 beschrieben wurde nicht zu beanstanden.

Sie erfolgte aus dem sachlichen Grund, dass die von der Veränderung der Reservierungspraxis betroffenen Personenkreise - wie auch der Kläger - offenbar als Reaktion auf den Wegfall der bisherigen Reservierungsmöglichkeit in einer Vielzahl von Fällen Fahrzeuge, gerichtsbekannt mehrheitlich Anhänger, auf sich zugelassen haben, um die neue Verwaltungspraxis zu umgehen und sich die Kennzeichen zu "sichern". Damit wurde das von der Beklagten im Interesse aller Bürger dem aus der Entstehungsgesichte ersichtlichen Willen des Verordnungsgebers, möglichst allen Bürgern die Zulassung eines Fahrzeugs auf "attraktive" und kurze Kennzeichen zu ermöglichen, konterkariert. Es ist daher gerade mit Blick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz jedenfalls nicht ermessensfehlerhaft, wenn nicht gar geboten, die Verwaltungspraxis so zu ändern, dass einer Umgehung der bisherigen Verwaltungspraxis entgegengewirkt wird."

Diese Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verwaltungspraxis der Beklagten gilt auch für das vorliegende Verfahren, da es auch hier um einen vermeintlichen Anspruch auf eine dauernde Übertragung der aufgeführten Kennzeichen auf zukünftige (andere) Fahrzeuge des Klägers geht. Soweit der Kläger behauptet, es läge eine Ungleichbehandlung in seiner Person vor, da die Verwaltungspraxis des Beklagten tatsächlich eine andere sei, hat er sich in der schlichten Behauptung erschöpft und ist auch nur im Ansatz jeden Nachweis schuldig geblieben. Die Beklagte des Klägers ist der Behauptung auch entgegengetreten und die Kammer hat keinen Anlass, an der Richtigkeit der Angaben der Beklagten zur Verwaltungspraxis zu zweifeln.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen.

Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV -) wird hingewiesen.

Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2022/14_K_452_19_Urteil_20220211.html - DE:VGGE:2022:0211.14K452.19.00

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