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Ein Geschädigter kann einen verjährten deliktischen Schadensersatzanspruch aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 852 BGB als Restschadensersatz fordern. Die Anwendbarkeit des § 852 BGB scheidet nicht aus, weil ein Ungleichgewicht in den Vermögenslagen von Schädiger und Geschädigtem fehle oder weil das Fahrzeug nicht direkt vom Schädiger, sondern von einer Vertragshändlerin erworben wurde, sofern es sich um den Erwerb eines Neufahrzeugs handelt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |