Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 15.12.2021: Keine Sittenwidrigkeit bei Thermofenster ohne Prüfstandserkennung und Arglist




Das OLG Köln (Urteil vom 15.12.2021 - 13 U 9/20) hat entschieden:

   Die unstreitige Verwendung eines Thermofensters ist, selbst wenn man sie für unzulässig hält, nicht von vornherein von Arglist geprägt; die objektive Sittenwidrigkeit erfordert vielmehr, dass zu einem etwaigen Verstoß gegen Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 weitere Umstände hinzutreten, die das Verhalten der handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen lassen. Dies setzt jedenfalls voraus, dass diese Personen bei der Entwicklung oder beim Einsatz des Thermofensters in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen. Anhaltspunkte für wissentlich unterbliebene oder unrichtige Angaben im Typgenehmigungsverfahren, die auf ein heimliches und manipulatives Vorgehen oder eine Überlistung des KBA hindeuten würden, ergeben sich aus einem etwaigen Fehlen von Detailangaben nicht.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Autokauf - Abgasskandal - Sittenwidrigkeit
und
Autokauf - Gewährleistung - Abschalteinrichtungen - Thermofenster
und
Rechtsprechung zum Themenkomplex „Schummelsoftware“ - Diesel-Abgasskandal
und
Erheblichkeit der Pflichtverletzung bei der „Schummelsoftware“
und
Nicht zugelassene Fahrzeugteile


Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 12. Dezember 2019 verkündete Urteil des Landgerichts Köln (20 O 60/19) wird zurückgewiesen, soweit der Kläger sie nicht zurückgenommen hat. Im Umfang der Berufungsrücknahme ist der Kläger des eingelegten Rechtsmittels verlustig.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung seitens der Beklagten zu 2) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte zu 2) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet hat.

Gründe:


Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

1. Die Berufung ist gemäß §§ 519 f. ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

Die Berufungsbegründung genügt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO. Insbesondere bezeichnet sie die Umstände, aus denen sich die geltend gemachte Rechtsverletzung und deren Entscheidungserheblichkeit ergibt (§ 520 Abs. 3 Nr. 3 ZPO), indem sie beanstandet, dass das Landgericht fehlerhaft die Anforderungen an die substantiierte Darlegung einer unzulässigen Abschalteinrichtung überspannt, eine sittenwidrige Schädigung verneint und eine Nachfristsetzung für erforderlich gehalten habe.

2. Der Kläger hat keinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 2).

a) Die Beklagte zu 2) hat den Kläger nicht im Sinne von § 826 BGB sittenwidrig geschädigt. Es fehlen Umstände, die das Vorgehen der Beklagten zu 2) gerade im Verhältnis zum Kläger als besonders verwerflich erscheinen lassen. Insbesondere verwirklicht sich im Fahrzeugerwerb des Klägers keine durch eine Täuschung der Genehmigungsbehörde ermöglichte Ausnutzung öffentlichen Vertrauens in die gesetzeskonforme Ausgestaltung der Emissionskontrolle.

(1) Eine an eine Prüfstandserkennung anknüpfende Umschaltlogik, deren Einsatz schon im Ansatz von Arglist geprägt wäre, hat der Kläger für das streitgegenständliche Fahrzeug in erster Instanz nicht behauptet.

Zwar vergleicht die Klageschrift den gelieferten Motor gleich im zweiten Satz mit dem Motor VW EA 189, dies aber lediglich im Hinblick auf "Unregelmäßigkeiten beim Abgasausstoß". Sie zählt verschiedene Unregelmäßigkeiten auf, die ganz überwiegend andere Modelle (z. B. aus den Jahren 2009 bis 2013) betreffen. Die zitierte Pressemitteilung des Kraftfahrtbundesamts vom 23. Januar 2018 betrifft zwar den Audi 3.0 l Q7, enthält aber zugleich die Information, dass die Produktion von Neufahrzeugen bereits umgestellt worden sei. Bezogen auf das konkrete Fahrzeug des Klägers bleibt es bei der Behauptung, dass auch dieses wegen einer unerlaubten Abschalteinrichtung einen zu hohen Stickoxidausstoß habe.

Diese unspezifische Beanstandung wird dann im Schriftsatz vom 5. Juni 2019 durch die Beschreibung von zwei Abschaltmechanismen (Thermofenster, reduzierte Harnstoffeinspritzung) konkretisiert, ohne dass dabei eine Prüfstandserkennung behauptet wird.

Im Schriftsatz vom 23. Oktober 2019 (S. 4 unten, Bl. 171 d. A.) behauptet der Kläger, dass er im September 2019 wegen des am 23. Januar 2018 bekannt gemachten Rückrufs (Anlage K5) zu einem Software-Update aufgefordert worden sei. Das ist schon angesichts des zugleich vorgelegten Rückrufschreibens (Bl. 191 d. A.) offensichtlich falsch und nicht als Darlegung einer im eigenen Fahrzeug eingebauten Prüfstandserkennung zu verstehen. Der Rückruf erfolgte erklärtermaßen wegen der Erkennung einer Falschbefüllung des Tanks für die AdBlue-Harnstofflösung.

Soweit der Kläger im selben Schriftsatz (S. 7, Bl. 174 d. A.) außerdem ausführt, dass die Verwendung des Thermofensters "im Ergebnis" eine Prüfstandserkennung darstelle, handelt es sich um eine von der Behauptung einer "echten" Prüfstandserkennung gerade zu unterscheidende Bewertung des Thermofensters, der jedenfalls im Hinblick auf dessen Bedeutung als Indiz für ein besonders verwerfliches Vorgehen nicht zu folgen ist. In der Berufungsbegründung (S. 18, Bl. 322 d. A.) führt der Kläger selbst aus, dass das Thermofenster zu ungenau sei, um die Prüfstandssituation zu erkennen.

Die damit erstmals in zweiter Instanz aufgestellte Behauptung einer an eine Prüfstandserkennung anknüpfenden Umschaltlogik (S. 19 ff. der Berufungsbe-gründung, Bl. 323 ff. d. A.) ist demnach ein neues Angriffsmittel. Die Behauptung ist bestritten. Ein Zulassungsgrund nach § 531 Abs. 2 ZPO wird nicht aufgezeigt. Soweit der Kläger im Schriftsatz vom 11. Januar 2021 eher unspezifisch von vorher unbekannten Tatsachen spricht, die erst durch weitere intensive Recherchen nach Versand der Berufungsbegründung bekannt geworden seien, bezieht sich dies schon nicht auf neues Vorbringen in der Berufungsbegründung selbst.

Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, ob dieses Vorbringen trotz der beim Vorgängermodell L4 unstreitig vom Kraftfahrtbundesamt als nahezu nur im Prüfzyklus anspringend beanstandeten Motoraufwärmfunktion als ohne jegliche Anhaltspunkte "ins Blaue" hinein aufgestellte Behauptung bewertet werden kann (so das OLG Stuttgart in der von der Beklagten zitierten Urteil vom 4. Mai 2021 - 16a U 313/19).

(2) Die unstreitige Verwendung des Thermofensters ist, selbst wenn man sie mit dem Kläger für unzulässig hält, nicht von vornherein von Arglist geprägt. Schon die objektive Sittenwidrigkeit erfordert deshalb, dass zu einem etwaigen Verstoß gegen Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 weitere Umstände hinzutreten, die das Verhalten der für die Beklagte zu 2) handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen lassen. Dies setzt jedenfalls voraus, dass diese Personen bei der Entwicklung oder beim Einsatz des Thermofensters in dem Bewusstsein handelten, eine (weitere) unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19, Rn. 19).

Insoweit hat der Kläger der Beklagten zu 2) im Rahmen seiner umfangreichen Rechtsausführungen im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 23. Oktober 2019 eine Täuschung der Behörden bei der Erteilung der Typgenehmigung vorgeworfen. Die Beklagte zu 2) hat jedenfalls im Rahmen der Rechtsausführungen zu ihrer Offenbarungspflicht nach Art. 3 Abs. 9 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 mit der Folge des § 138 Abs. 3 ZPO nicht bestritten, dass sie dem Kraftfahrtbundesamt jedenfalls die konkrete Bedatung des Thermofensters nicht offenbart hat. Auch aus einer danach unterbliebenen Offenlegung der genauen Wirkungsweise des Thermofensters gegenüber dem KBA folgen keine Anhaltspunkte, dass für die Beklagte tätige Personen in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden. Selbst wenn die Beklagte dabei erforderliche Angaben zu den Einzelheiten der temperaturabhängigen Steuerung unterlassen haben sollte, wäre die Typgenehmigungsbehörde nach dem Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG gehalten gewesen, diese zu erfragen, um sich in die Lage zu versetzen, die Zulässigkeit der Abschalteinrichtung im streitgegenständlichen Fahrzeug zu prüfen. Anhaltspunkte für wissentlich unterbliebene oder unrichtige Angaben der Beklagten im Typgenehmigungsverfahren, die noch dazu auf ein heimliches und manipulatives Vorgehen oder eine Überlistung des KBA und damit auf einen bewussten Gesetzesverstoß hindeuten würden, ergeben sich aus einem etwaigen Fehlen von Detailangaben daher nicht (BGH, Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 321/20, Rn. 26).

Hiervon unabhängig hat die Beklagte zu 2) bereits in erster Instanz unter Hinweis auf den Bericht der Untersuchungskommission Volkswagen vom April 2016 und sich darauf stützende Rechtsprechung unwidersprochen aufgezeigt, dass Fahrzeughersteller weithin Thermofenster verwendeten und als zulässig verteidigten (siehe auch BGH, Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 321/20, Rn. 31). Selbst dann, wenn die hier maßgebliche Typgenehmigung bereits vor 2016 erteilt worden sein sollte, kann jedenfalls keine Rede davon sein, dass die Beklagte zu 2) beim Inverkehrbringen des dem Kläger erst im Januar 2018 mit einem unverbindlichen Liefertermin im März 2018 verkauften Fahrzeugs noch eine Täuschung des Kraftfahrtbundesamts und eine darauf gründende Arglosigkeit des Rechtsverkehrs ausgenutzt hätte. Soweit der Bundesgerichtshof unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs Vorbringen zu einer Verschleierung der temperaturabhängen Steuerung der Abgasrückführung im Typgenehmigungsverfahren als möglichen Anhaltspunkt für ein Bewusstsein der Unzulässigkeit und insofern entscheidungserheblich angesehen hat (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19, Rn. 24), betraf dies den Fall eines Fahrzeugerwerbs im Januar 2012 (aaO, Rn. 2).

(3) Für die vom Kläger behauptete Drosselung der Harnstoffeinspritzung gilt Entsprechendes. Die entsprechende Problematik war ausweislich der bereits mit der Klageschrift vorgelegten Presseberichte K10 bis K12 aus November 2016 und des Plea Agreements vom 11. Januar 2017 (Anlage K13) bereits vor dem Fahrzeugerwerb des Klägers im Jahr 2018 bekannt.

(4) Das On-Board-Diagnose-System ist selbst keine Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007. Dem Umstand, dass es keine Fehler anzeigte, kommt gegenüber den beanstandeten Abschalteinrichtungen keine selbständige Bedeutung zu (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 12. Mai 2021 - 18 U 526/19, juris Rn. 39; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 12. Mai 2021 - 4 U 34/20, juris Rn. 68). Hiervon unabhängig handelt es sich um neues Vorbringen, für das ein Zulassungsgrund nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht besteht. Der Kläger hat einen zu hohen Stickoxidausstoß bereits in der Klageschrift behauptet. Ihm war auch bekannt, dass sein Fahrzeug diesbezüglich keinen Fehler meldete. Er hätte deshalb bereits vor dem Landgericht zur OBD-Programmierung vortragen können.

3. Ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 4 und 5 der Verordnung 715/2007, §§ 6, 27 EG-FGV scheitert jedenfalls daran, dass diese zulassungsrechtlichen Vorschriften nicht dem Schutz des wirtschaftlichen Interesses einzelner Fahrzeugerwerber dienen (BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20, Rn. 10 ff.). Für eine Vorlage nach Art. 267 AEUV, zu der der Senat ohnehin nicht verpflichtet ist, da er in dieser Sache nicht letztinstanzlich entscheidet (Art. 267 Satz 3 AEUV), besteht im Hinblick auf die aufgeworfenen Fragen kein Anlass, da sie angesichts des Wortlauts, der Regelungssystematik und des Regelungszwecks der unionsrechtlichen Vorschriften derart offenkundig zu beantworten sind, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt (s. BGH, aaO Rn. 16).

4. Einem Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 Abs. 1 StGB steht entgegen, dass es an der Stoffgleichheit zwischen einem von der Beklagten erstrebten Vermögensvorteil und einem den Fahrzeugerwerbern etwa entstandenen Vermögensschaden fehlt. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Absicht der Beklagten auf die Bereicherung des Händlers um einen den eigentlichen Wert übersteigenden Kaufpreis gerichtet war. Diese Bereicherung war kein notwendiges Zwischenziel, das mit der erstrebten Steigerung des eigenen Gewinns beim Neuwagenverkauf oder einem allgemeinen Interesse an einem Gebrauchtwagenhandel mit von ihr hergestellten Fahrzeugen zu "guten" Preisen einherging (BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20, Rn. 18 ff.).

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 516 Abs. 3, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Für die Zulassung der Revision besteht kein Anlass. Die Sache hat keine über die Rechtsanwendung auf den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung; weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die maßgeblichen Rechtsfragen sind in der obergerichtlichen Rechtsprechung außer Streit. Im Übrigen beruht die Entscheidung auf einer Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalles.

Streitwert: bis 50.000 €

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/olgs/koeln/j2021/13_U_9_20_Urteil_20211215.html - DE:OLGK:2021:1215.13U9.20.00

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