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Die unstreitige Verwendung eines Thermofensters ist, selbst wenn man sie für unzulässig hält, nicht von vornherein von Arglist geprägt; die objektive Sittenwidrigkeit erfordert vielmehr, dass zu einem etwaigen Verstoß gegen Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 weitere Umstände hinzutreten, die das Verhalten der handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen lassen. Dies setzt jedenfalls voraus, dass diese Personen bei der Entwicklung oder beim Einsatz des Thermofensters in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen. Anhaltspunkte für wissentlich unterbliebene oder unrichtige Angaben im Typgenehmigungsverfahren, die auf ein heimliches und manipulatives Vorgehen oder eine Überlistung des KBA hindeuten würden, ergeben sich aus einem etwaigen Fehlen von Detailangaben nicht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |