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Eine „angemessene Frist“ im Sinne des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO für die Entscheidung über einen Aussetzungsantrag ist nach sechs Monaten ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes überschritten. Die Aussetzung der Vollziehung bei der Anforderung öffentlicher Abgaben und Kosten erfolgt gemäß § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO nur bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes oder einer unbilligen Härte. Bei der Nacherhebung von Lkw-Maut-Gebühren ist die Emissionsklasse mit dem Höchstsatz der Luftverschmutzungskosten (Schadstoffklasse 0) zugrunde zu legen, wenn der Mautschuldner seiner Nachweispflicht für eine günstigere Schadstoffklasse nicht nachgekommen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |