|
Ein Schadensersatzanspruch wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Abgasskandal setzt den Nachweis einer objektiv sittenwidrigen und vorsätzlichen Schädigungshandlung der Beklagten voraus. Allein die Annahme der Unzulässigkeit eines Thermofensters widerlegt nicht, dass der Hersteller es seinerzeit für eine zulässige Maßnahme hielt, was der Annahme der Sittenwidrigkeit entgegensteht. Es ist nicht feststellbar, dass der Hersteller bewusst eine möglicherweise unzulässige Abschalteinrichtung verwendet hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |