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Das Verhalten eines Kraftfahrzeugherstellers ist nicht bereits dann sittenwidrig (§ 826 BGB), wenn ein Fahrzeugtyp mit einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems (Thermofenster) ausgestattet und in den Verkehr gebracht wurde; vielmehr müssen weitere Umstände hinzutreten, die das Verhalten als besonders verwerflich erscheinen lassen. Neuer Vortrag zur Ausstattung eines Fahrzeugs mit einer Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung, die eine unzulässige Abschalteinrichtung darstellen soll, ist im Berufungsverfahren wegen Verspätung gemäß § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO nicht zuzulassen, wenn er in erster Instanz nicht schlüssig behauptet wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |