Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 28.07.2021: Zur Sittenwidrigkeit von Thermofenstern und der Zulässigkeit neuen Vortrags zur Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung in der Berufung




Das OLG Köln (Urteil vom 28.07.2021 - 5 U 207/20) hat entschieden:

   Das Verhalten eines Kraftfahrzeugherstellers ist nicht bereits dann sittenwidrig (§ 826 BGB), wenn ein Fahrzeugtyp mit einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems (Thermofenster) ausgestattet und in den Verkehr gebracht wurde; vielmehr müssen weitere Umstände hinzutreten, die das Verhalten als besonders verwerflich erscheinen lassen. Neuer Vortrag zur Ausstattung eines Fahrzeugs mit einer Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung, die eine unzulässige Abschalteinrichtung darstellen soll, ist im Berufungsverfahren wegen Verspätung gemäß § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO nicht zuzulassen, wenn er in erster Instanz nicht schlüssig behauptet wurde.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Autokauf - Gewährleistung - Abschalteinrichtungen - Thermofenster
und
Autokauf - Abgasskandal - Sittenwidrigkeit
und
Rechtsprechung zum Themenkomplex „Schummelsoftware“ - Diesel-Abgasskandal
und
Erheblichkeit der Pflichtverletzung bei der „Schummelsoftware“
und
Autokauf - Schummelsoftware - Konzernzurechnung


Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 23.11.2020 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 1 O 138/20 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:


Der Kläger nimmt des Weiteren auf sein erstinstanzliches Vorbringen zum sog. Thermofenster Bezug.

Der Kläger macht mit seinem Klageantrag zu 1. einen Schaden geltend, den er unter Berücksichtigung einer Nutzungsentschädigung auf 23.638,34 € beziffert. Wegen der Schadensberechnung wird auf Bl. 335 d.A. Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des am 15.10.2020 verkündeten Urteils des Landgerichts Aachen, Az. 1 O 138/20,

1. die Beklagte kostenpflichtig und vorläufig vollstreckbar zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 25.800,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.03.2020 zu zahlen, dies Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs Mercedes-Benz 220 d CDI, Fahrzeugidentifikationsnummer N01, abzüglich einer Nutzungsentschädigung in EUR, deren Höhe sich aus der folgenden Formel beziffert: Bruttokaufpreis * gefahrener Kilometer / Restlaufleistung im Erwerbszeitpunkt,

2. festzustellen, dass sich die Beklagte im Annahmeverzug mit der Rücknahme des vorbezeichneten Fahrzeugs befindet,

3. die Beklagte kostenpflichtig und vorläufig vollstreckbar zu verurteilen, an ihn weiter 1.564,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte behauptet, das AGR-System sei bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug selbst bei zweistelligen Minusgraden aktiv. Es finde auch keine Abschaltung ab Temperaturschwellen von 30° C oder 35° C statt. Eine Funktion, durch die der Prüfstand erkannt und der Stickoxidausstoß lediglich für die Zwecke des EG-Typgenehmigungsverfahrens gezielt reduziert werde, sei im streitgegenständlichen Fahrzeug nicht vorhanden. Die Beklagte ist der Ansicht, das Abgasverhalten im Echtbetrieb lasse nicht einmal indizielle Rückschlüsse auf das Vorliegen einer Prüfstanderkennungssoftware zu. Die Beklagte rügt neues Vorbringen des Klägers zum geregelten Kühlmittelthermostat als verspätet. Einen Bezug zum streitgegenständlichen Fahrzeug habe der Kläger in erster Instanz nicht hergestellt, worauf sie bereits in der Klageerwiderung hingewiesen habe. Der Kläger habe keine Gründe dargelegt, weshalb er erst in zweiter Instanz hierzu habe vortragen können. Die "vollständige Auslastung des Unterzeichners durch das Tagesgeschäft" vermöge ein Organisationsverschulden zu begründen, nicht aber eine Nachlässigkeit zu entschuldigen. Der Vortrag des Klägers, sein Prozessbevollmächtigter sei erst durch ein Fachgespräch am 24.09.2020 näher davon unterrichtet worden, sei ohne jede Substanz und werde mit Nichtwissen bestritten. Die Behauptung des Klägers, das geregelte Kühlmittelthermostat sei eine unzulässige Abschalteinrichtung sei unzutreffend. Es liege keine Softwarelogik oder ein Mechanismus vor, die bzw. der erkenne, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand oder im Straßenbetrieb befinde und in Abhängigkeit davon irgendetwas schalte oder regele. Weder das geregelte Kühlmittelthermostat noch die parameterabhängige Steuerung der Abgasrückführung des streitgegenständlichen Fahrzeugs knüpfe an die gesetzlich geregelte Vorkonditionierung an. Das Kühlmittelthermostat habe zudem keinen unmittelbaren Einfluss auf die Anwendung unterschiedlicher AGR-Raten, insbesondere werde die AGR-Rate darüber nicht vollständig deaktiviert. Die AGR-Raten knüpften lediglich (neben anderen Bedingungen) an den Ist-Wert der Motortemperatur an. Der tatsächliche Verlauf des Ist-Wertes der Motortemperatur könne aber durch die Kühlmittel-Solltemperatur nicht gezielt und präzise gesteuert werden. Das Kühlmittelthermostat sei keine irgendwie geartete Manipulation, sondern diene dem vom Gesetzgeber mit der Emissionsregulierung angestrebten Ziel einer Reduktion der Emissionen beim Kaltstart des Motors. Dies zeige sich schon daran, dass das geregelte Kühlmittelthermostat in einer Reihe von Fahrzeugen vom Kraftfahrt-Bundesamt gerade nicht als problematisch bewertet worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Dem Kläger, der am 23.03.2017 einen mit dem Motor OM 651 ausgestatteten gebrauchten Mercedes Benz Z. für 25.800 € von der Fa. Fahrzeug-R. T.. AG gekauft hat, steht der mit dem Berufungsantrag zu 1. geltend gemachte Ersatzanspruch in Höhe von 23.638,34 € gegen die Beklagte nicht zu. Die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs kann er nicht verlangen. Mangels eines Hauptanspruchs sind auch die Berufungsanträge zu 2., 3. und 4., mit denen der Kläger die Feststellung von Annahmeverzug, die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten und die teilweise Erledigung des Rechtsstreits begehrt, unbegründet.

1. Ein Anspruch des Klägers aus § 826 BGB wegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung besteht gegen die Beklagte nicht.

a) Durch die Verwendung des Thermofensters hat die Beklagte den Kläger nicht vorsätzlich sittenwidrig geschädigt. Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei einem Thermofenster, das im Prüfstand und im realen Fahrbetrieb in gleicher Weise zum Einsatz kommt, in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht um eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne der Art. 3 Nr. 10, 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007 handelt. Nach den Beschlüssen des Bundesgerichtshofs vom 19.01.2021 - VI ZR 433/19 - (juris) und vom 9.03.2021 - VI ZR 889/20 - (juris) ist das Verhalten der für einen Kraftfahrzeughersteller handelnden Personen nicht bereits deshalb als sittenwidrig zu qualifizieren, weil sie einen Fahrzeugtyp aufgrund einer grundlegenden unternehmerischen Entscheidung mit einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems ausgestattet und in den Verkehr gebracht haben. Der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit ist nur gegeben, wenn weitere Umstände hinzutreten, die das Verhalten der handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen lassen. Die Annahme objektiver Sittenwidrigkeit setzt jedenfalls voraus, dass die handelnden Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen (BGH aaO Rn. 13 ff. bzw. Rn. 28).

Entsprechende Anhaltspunkte hat der Kläger nicht schlüssig dargelegt. Fehlerhafte Angaben im Verfahren zur Erteilung der Typengenehmigung behauptet er nicht konkret. Die Darlegung der genauen Wirkungsweise des Thermofensters war im Typengenehmigungsverfahren nach der damals bestehenden Rechtslage nicht erforderlich. Hinweise für einen vorsätzlichen Verstoß ergeben sich auch nicht aus der konkreten Ausgestaltung des Thermofensters. Eine nur punktuelle, exakt auf den Prüfstand begrenzte Wirkungsweise legt der Kläger nicht konkret dar. Nach der von ihm behaupteten Verringerung der Abgasrückführung ab 7° C bleibt ein großer Anwendungsbereich für die der Verringerung der NOx-Werte dienende Abgasrückführung.

b) Soweit der Kläger erstmals im Berufungsverfahren behauptet, dass das Fahrzeug eine Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung aufweise, die eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007 darstellen würde, ist der Vortrag wegen Verspätung gemäß § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO nicht zuzulassen.

aa) Das Vorbringen des Klägers, sein Fahrzeug sei mit einer Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung ausgestattet, ist im Berufungsverfahren neu. Der Kläger hat in erster Instanz nicht behauptet, dass sein Fahrzeug mit einer Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung ausgestattet sei. Soweit er auf Seite 40 der Klageschrift zu einer "speziellen Temperaturregelung" ausgeführt hat, "die den Kühlmittelkreislauf künstlich kälter hält und die Aufwärmung des Motoröls verzögert" und auf einen am 14.04.2019 veröffentlichen Artikel im Handelsblatt Bezug genommen hat, hat er nicht behauptet, dass sein Fahrzeug mit einer solchen Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung ausgestattet ist. Seine Ausführungen und das Zitieren des Zeitungsartikels sollten allein dem Zweck dienen, das Unrechtsbewusstsein der für die Beklagten handelnden Personen zu belegen. Dies ergibt sich aus dem Aufbau der Klageschrift vom 30.03.2020, in der unter Ziff. II die behaupteten Abschalteinrichtungen, nämlich Thermofenster, Prüfstandserkennung durch Fahrkurvenerkennung und Slipguard (Bl. 3 ff, 9 f, 10 d.A.), die Unzulässigkeit der Abschalteinrichtungen (Bl. 12 ff d.A,.), die angebliche Täuschungshandlung der Beklagten (Bl. 15 ff d.A.), der Vermögensschaden (Bl. 23 f d.A.), die Schadenskausalität (Bl. 25 f d.A.) und die behauptete Kenntnis des Vorstandes (Bl. 26 ff d.A.) dargestellt sind. Zur Veranschaulichung der Kenntnis des Vorstandes der Beklagten von dem Einbau unzulässiger Abschalteinrichtungen hat sich der Kläger auf verschiedene Presseberichte bezogen, die Manipulationsvorwürfe der Beklagten belegen sollen. Der Kläger hat dabei aus einem Artikel aus dem Handelsblatt vom 14.04.2019 zitiert, nach dem das Kraftfahrt-Bundesamt wegen einer "speziellen Temperaturregelung, die den Kühlmittelkreislauf künstlich kälter hält und die Aufwärmung des Motoröls verzögert" ermittelt. Die Ausführungen des Klägers haben keinen Bezug zu dem streitgegenständlichen Fahrzeug, worauf die Beklagte in ihrer Klageerwiderung hingewiesen hat. Dem Hinweis ist der Kläger in seiner Replik nicht entgegen getreten. Er hat insbesondere nicht behauptet, dass auch sein Fahrzeug mit einer Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung ausgestattet sei. Dementsprechend hat das Landgericht die Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung und eine hierin liegende unzulässige Abschalteinrichtung nicht als Behauptung des Klägers in dem Tatbestand des Urteils angeführt, worauf der Kläger keinen Tatbestandsberichtigungsantrag gestellt hat.

Soweit der Kläger im Schriftsatz vom 06.05.2021 unter Verweis auf ein ihm in einem Verfahren vor dem Landgericht Stuttgart bekannt gewordenes Gutachten weiter zur Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung vorträgt, handelt es sich nicht um eine Konkretisierung bereits schlüssigen Vorbringens in erster Instanz, sondern um detaillierten Vortrag zur Ausgestaltung des Kühlmittelthermostats, dessen Vorliegen in erster Instanz nicht behauptet worden ist.

bb) Dass sein Fahrzeug mit einer Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung ausgestattet ist und dass diese die Voraussetzungen einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne der Art. 3 Nr. 10, 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007 erfüllt, ist nicht unstreitig. Die Beklagte hat bereits in erster Instanz gerügt, dass der Klägervortrag zur Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung unsubstantiiert sei und der Kläger einen Bezug zum streitgegenständlichen Fahrzeug noch nicht einmal behaupte. Mit der Berufungserwiderung hat die Beklagte auf die Verspätung des Klägervorbringens zur Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung in der Berufungsbegründung hingewiesen und auch damit klargestellt, dass sie den Klägervortrag auch im Berufungsverfahren nicht unstreitig stellt.

cc) Der Kläger hat die Verspätung seines Vortrages nicht genügend entschuldigt. Aus welchen Gründen es ihm nicht möglich war, bereits in erster Instanz zur Betroffenheit seines Fahrzeuges vorzutragen, hat er nicht schlüssig dargelegt. Die Existenz von Kühlmittel-Solltemperatur-Regelungen in Fahrzeugen der Beklagten war ihm bereits in erster Instanz bekannt. Dies ergibt sich aus seinem eigenen Vorbringen in der Klageschrift und dem von ihm zitierten Artikel aus dem Handelsblatt vom 14.04.2019. Soweit der Kläger mit der Berufungsbegründung vorträgt, entsprechende Nachforschungen seines Prozessbevollmächtigten hätten aufgrund dessen "überwiegenden vollständigen Auslastung durch das Tagesgeschäft" vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz keine verlässlichen und nachvollziehbaren Ergebnisse erbracht, um diese fachgerecht darlegen zu können, und erst im Zuge der weiteren Suche nach fundierten Informationen hätten Kontakte geknüpft werden können, die zu einem Fachgespräch am 24.09.2020 geführt hätten, in diesem Gespräch sei er über die nähere Ausgestaltung der Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung unterrichtet worden, sind diese Ausführungen - worauf die Beklagte zu Recht hinweist - unsubstantiiert. Auch auf die Hinweise des Senates in der mündlichen Verhandlung am 09.06.2021 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers keine Gründe dargetan, warum er nicht schon vor der mündlichen Verhandlung beim Landgericht am 04.09.2020 Nachforschungen vornehmen und vortragen konnte.

Die Ausführungen des Klägers zu den Gründen der Verspätung in dem - insoweit nicht nachgelassenen - Schriftsatz vom 29.06.2021 führen nicht zu einer Beurteilung. Der Senat hat dem Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 09.06.2021 einen Schriftsatznachlass zu dem Vorbringen der Beklagten in deren Schriftsatz vom 01.06.2021 gewährt. Dies geschah in der durch die Angaben des Klägervertreters begründeten Annahme des Senates, der Schriftsatz sei ihm erst am 02.06.2021 zugegangen. Darauf, dass - wie der Senat mittlerweile durch die Beklagte erfahren hat - der Schriftsatz dem Klägervertreter bereits unter dem 01.06.2021 zugegangen war, damit die Wochenfrist des § 132 ZPO gewahrt war und kein Anlass zur Gewährung einer Schriftsatzfrist bestanden hätte, kommt es nicht an. Denn die im nachgelassenen Schriftsatz enthaltenen Gründe können ohnehin nicht berücksichtigt werden, weil sich der gewährte Schriftsatznachlass allein auf das Vorbringen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 01.06.2021 und nicht auf die in der Sitzung erteilten Hinweise des Senates zur Verspätung des Berufungsvorbringens bezog. Auf die gerichtlichen Hinweise hätte dem Kläger auch keine Schriftsatzfrist bewilligt werden müssen. Ein Fall des § 139 Abs. 5 ZPO lag nicht vor, denn dem in der mündlichen Verhandlung anwesenden, sachbearbeitenden Prozessbevollmächtigten wäre es ohne Weiteres möglich gewesen, sich zu dem Hinweis des Senates, dass die Verspätung des Vortrages nicht hinreichend entschuldigt sei, sofort zu erklären. Dies hat der Klägervertreter nicht getan. Er hat lediglich angeführt, dass andere Senate die Frage der Verspätung anders beurteilten, wozu der erkennende Senat ohne Kenntnis von Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in anderen Verfahren nicht Stellung nehmen kann.

Selbst wenn das Klägervorbringen im Schriftsatz vom 29.06.2021 zu berücksichtigen wäre, wäre die Verspätung nicht hinreichend entschuldigt. Der Kläger behauptet, ihm sei erst im Dezember 2020 ein Gutachten bekannt geworden, welches auch Rückschlüsse auf Euro-6-Fahrzeuge der Beklagten zuließe. Der Kläger hat jedoch bereits in der Klageschrift zur Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung vorgetragen und in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass Fahrzeuge der Beklagten mit der Abgasnorm 5 und 6 betroffen seien. Weswegen er nicht schon in erster Instanz darlegen konnte, dass auch sein Fahrzeug mit einer Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung ausgestattet ist, ergibt sich aus seinem Vorbringen nicht. Insbesondere erklärt seine Behauptung, er sei erst durch das von ihm in Bezug genommene Gutachten in die Lage versetzt worden, zu den technischen Details des Kühlmittelthermostats vorzutragen, nicht, weswegen er nicht schon erster Instanz zu der Betroffenheit seines Fahrzeuges vortragen konnte. Dass das im Dezember 2020 zugegangene Gutachten insoweit nicht entscheidend war, zeigt sich auch daran, dass die Berufungsbegründung den Vorwurf enthält, sein Fahrzeug sei mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Gestalt der Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung ausgestattet, ohne dabei auf das Gutachten zurückzugreifen.

c) Soweit der Kläger erstmals mit der Berufungsbegründung eine Manipulation des OBD-Systems behauptet, ist auch dieses Vorbringen wegen Verspätung gemäß § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO nicht zuzulassen. Es handelt sich um neues und von der Beklagten bestrittenes Vorbringen, dessen Verspätung der Kläger nicht entschuldigt hat.

Darüber hinaus ist der Vortrag des Klägers unschlüssig. Das OBD-System dient nach der Darstellung des Klägers ausschließlich der Diagnose und Anzeige von Fehlern. Mangels Beeinflussung und Veränderung des Emissionskontrollsystems sind die Voraussetzung einer Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 3 Nr. 10 VO (EG) 715/2007 nicht erfüllt.

2. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 BGB ist mangels beachtlicher Darlegung eine vorsätzlichen Täuschung über die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung zu verneinen. Der Kläger hat keine Indizien dargelegt, aus denen sich ergibt, dass die für die Beklagte handelnden Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung des Thermofensters in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden. Der Vortrag zur Kühlmittelsolltemperatur-Regelung und zum OBD-System ist bereits wegen Verspätung nicht zu berücksichtigen. Darüber hinaus besteht der Anspruch jedenfalls deshalb nicht, weil es beim Erwerb eines Gebrauchtwagens von einem Dritten an der Bereicherungsabsicht des Herstellers und der in diesem Zusammenhang erforderlichen Stoffgleichheit des erstrebten rechtswidrigen Vermögensvorteils mit einem etwaigen Vermögensschaden fehlt (vgl. zu dem letzten Gesichtspunkt: BGH, Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 5/20 -, juris Rn. 17 ff.).

3. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 5 Abs. 1 VO (EG) 715/2007 oder § 27 Abs. 1, 6 Abs. 1 EG-FGV steht dem Kläger nicht zu, weil das streitgegenständliche Interesse, nicht zu einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, nicht im Aufgabenbereich der Vorschriften liegt (vgl. BGH, Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 5/20 -, juris Rn. 10 ff.).

4. Der erstmals nach Schluss der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 29.06.2021 erfolgte Sachvortrag des Klägers zur Verwendung verschiedener Strategien hinsichtlich der Eindüsung von AdBlue, mit denen die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems in unzulässiger Weise reduziert werde und die vom Kraftfahrt-Bundesamt als unzulässige Abschalteinrichtung bewertet werde, ist aus prozessualen Gründen nicht zu berücksichtigen, §§ 296a, 525 ZPO. Der Schriftsatznachlass bezog sich nur auf das Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz vom 01.06.2021. Eine Wiedereröffnung der Verhandlung gemäß § 156 ZPO ist nicht veranlasst.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die entscheidungserheblichen Fragen sind durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die der Senat zugrunde gelegt hat, geklärt oder solche des Einzelfalls.

Wert des Berufungsverfahrens: 23.638,34 €

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/olgs/koeln/j2021/5_U_207_20_Urteil_20210728.html - DE:OLGK:2021:0728.5U207.20.00

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