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Ein deliktischer Schadensersatzanspruch wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung setzt voraus, dass der Kläger konkrete Anhaltspunkte für das Vorhandensein solcher Einrichtungen im Motor EA288 darlegt. Bloßes Vorbringen "ins Blaue hinein" genügt nicht, um die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu rechtfertigen. Die Feststellungen des Kraftfahrtbundesamtes zu Dieselfahrzeugen und deren Emissionsverhalten sind maßgeblich. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |