|
Die Klage gegen die Anordnung einer Radwegbenutzungspflicht durch Verkehrszeichen ist unzulässig, wenn die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO nicht eingehalten wurde. Die Klagefrist beginnt für den Verkehrsteilnehmer mit dem erstmaligen Treffen auf das Verkehrszeichen und wird nicht durch spätere Konfrontation erneut ausgelöst. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |