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Ein Kaufvertrag ist auch bei einem unterstellten Verstoß gegen § 27 Abs. 1 EG-FGV nicht gemäß § 134 BGB nichtig, da die Vorschrift einseitig an den Verkäufer gerichtet ist und keine Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts erfordert. Kaufvertragliche Gewährleistungsansprüche wegen eines Mangels am Dieselfahrzeug bestehen nicht, wenn der Käufer dem Verkäufer keine Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt hat und diese Fristsetzung auch nicht entbehrlich war. Ansprüche gegen den Hersteller aus § 826 BGB setzen eine substantiiert dargelegte Täuschungshandlung und Kenntnis des Herstellers voraus. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |