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Die Untersagung des Betriebs eines ehemaligen Polizeiwasserwerfers ist rechtmäßig, wenn die ursprüngliche Betriebserlaubnis auf einem fehlerhaften Gutachten beruhte, das die Anforderungen des § 19 Abs. 2a StVZO nicht ausreichend berücksichtigte und eine erforderliche Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO fehlte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |