|
1. Der Erlass einer Umstufungsverfügung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW erfordert einen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Umstufung und der Änderung der Verkehrsbedeutung der betroffenen öffentlichen Straße. 2. Bei einem Zeitraum von fast vierzig Jahren zwischen der Änderung der Verkehrsbedeutung einer öffentlichen Straße und der Umstufungsverfügung erfolgt die Umstufung nicht mehr "bei" Änderung der Verkehrsbedeutung im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW. 3. Entspricht - ohne den erforderlichen Zusammenhang zu einer Änderung ihrer Verkehrsbedeutung - die Einstufung einer öffentlichen Straße nicht ihrer objektiven Verkehrsbedeutung, besteht die Möglichkeit des Rückgriffs auf § 48 VwVfG NRW. (Leitsätze des Gerichts) |