|
Ein Anspruch auf „großen“ Schadensersatz aus §§ 826, 31 BGB wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung wurde mangels bewussten Gesetzesverstoßes verneint. Jedoch kann dem Kläger ein Anspruch auf Ersatz eines Differenzschadens nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zustehen, da diese Bestimmungen Schutzgesetze sind, die das Interesse des Fahrzeugkäufers wahren, keine Vermögenseinbuße durch den Kauf eines Fahrzeugs mit unzulässiger Abschalteinrichtung zu erleiden. Ein Hauptfeststellungsantrag ist zulässig, wenn die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist und künftige Aufwendungen möglich erscheinen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |