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Die Bestimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO für eine Feststellungsklage im Abgasskandal erlauben die Auslegung des Klageantrags, insbesondere des Begriffs "Manipulation", anhand der Klagebegründung. Für die Bestimmtheit ist es unerheblich, ob alle angeführten technischen Funktionen tatsächlich als unzulässige Abschalteinrichtungen qualifiziert werden können; dies betrifft die Begründetheit. Eine Feststellungsklage, die mangels Bestimmtheit als unzulässig abgewiesen wird, kann nicht zugleich hilfsweise als unbegründet abgewiesen werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |