Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Köln v. 12.11.2025: Mautbefreiung für land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge; Molkerei kein landwirtschaftlicher Betrieb




Das Verwaltungsgericht Köln (Urteil vom 12.11.2025 - 14 K 1008/20) hat entschieden:

   Eine genossenschaftlich organisierte Molkerei stellt keinen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 7 GüKG dar. Verarbeitungsbetriebe, die landwirtschaftliche Erzeugnisse be- oder verarbeiten, sind nicht als landwirtschaftliche Betriebe anzusehen, da sie nicht selbst pflanzliche oder tierische Erzeugnisse gewinnen. Eine Mautbefreiung nach § 1 Abs. 2 Nr. 6 BFStrMG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 7 GüKG scheidet daher aus.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Güterkraftverkehr
und
LkwMautV - Lkw-Maut-Verordnung
und
Straßenverkehrsrechtliche Gebühren
und
Gebühren und Kosten im Verkehrsrecht
und
Güterkraftverkehrs-Erlaubnis - Gemeinschafts-Lizenz
und
Mautsystem - Mautgebühren - Mautdaten
und
BFStrMG - Bundesfernstraßenmautgesetz
und
GueKG - Güterkraftverkehrsgesetz


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Mit Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Die Klage hat keinen Erfolg.

Dies gilt zunächst hinsichtlich des ersten Klageantrags. Der als Leistungsklage formulierte, aber entsprechend dem Begehren der Klägerin als Verpflichtungsklage verstandene Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 27.11.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.02.2020 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Denn der Klägerin steht kein Anspruch auf Rückerstattung der gezahlten Mautgebühren in Höhe von 632,20 € zu.

Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 4 Abs. 2 Satz 1 Bundesfernstraßenmautgesetz i.V.m. § 21 des Gesetzes über Gebühren und Auslagen des Bundes (BGebG). Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 BFStrMG ist § 21 BGebG entsprechend anwendbar, soweit sich aus dem Bundesfernstraßenmautgesetz oder aus den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht etwas anderes ergibt. Gemäß § 21 Abs. 1 BGebG sind überzahlte oder zu Unrecht erhobene Gebühren unverzüglich zu erstatten, zu Unrecht erhobene Gebühren aber nur, solange ihre Festsetzung noch anfechtbar ist.

Die Klägerin macht keine "Überzahlung" im Sinne dieser Vorschrift geltend. Sie behauptet nicht, versehentlich mehr bezahlt zu haben, als von ihr verlangt wurde, sondern sie bestreitet ihre Leistungspflicht dem Grunde nach, weil sie der Ansicht ist, von der Mautpflicht befreit zu sein. Dieses Vorbringen unterfällt der zweiten Alternative des § 21 Abs. 1 BGebG, wonach "zu Unrecht erhobene Gebühren" zu erstatten sind.

Auch nach der zweiten Alternative des § 21 Abs. 1 BGebG steht der Klägerin der geltend gemachte Anspruch nicht zu, da die Maut nicht "zu Unrecht erhoben" worden ist. Die Klägerin war für die streitgegenständlichen Fahrten vom 01.02. bis 12.02.2019 zur Zahlung von Maut verpflichtet.

Gemäß § 1 Abs. 1 Bundesfernstraßenmautgesetz in der vom 01.01. bis 25.11.2019 geltenden Fassung (im Folgenden BFStrMG) ist für die Benutzung der Bundesautobahnen und Bundesstraßen mit Fahrzeugen im Sinne des Satzes 2 eine Gebühr im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (ABl. L 187 vom 20.07.1999, S. 42), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/22 EU (ABl. 158 vom 10.06.2013, S. 356) geändert worden ist, zu entrichten (Maut). Fahrzeuge sind gemäß Satz 2 Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, die für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder verwendet werden und deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 7,5 Tonnen beträgt.

Unstrittig sind diese Voraussetzungen erfüllt.

Streitig ist allein, ob die Klägerin gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 6 BFStrMG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 7 Güterkraftverkehrsgesetz in der vom 01.01. bis 25.11.2019 geltenden Fassung (GüKG) von der Mautpflicht befreit ist. Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 6 BFStrMG ist die Maut nicht zu entrichten bei Verwendung land- oder forstwirtschaftlicher Fahrzeuge gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 7 GüKG sowie den damit verbundenen Leerfahrten. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 GüKG finden die Vorschriften des GüKG keine Anwendung auf die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben übliche Beförderung von land- und forstwirtschaftlichen Bedarfsgütern oder Erzeugnissen

für eigene Zwecke

für andere Betriebe dieser Art

aa) im Rahmen der Nachbarschaftshilfe oder

bb) im Rahmen eines Maschinenrings oder eines vergleichbaren wirtschaftlichen Zusammenschlusses, sofern die Beförderung innerhalb eines Umkreises von 75 Kilometern in der Luftlinie um den regelmäßigen Standort des Kraftfahrzeugs, den Wohnsitz oder den Sitz des Halters im Sinne des § 6 Abs. 4 Nr. 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung mit Zugmaschinen oder Sonderfahrzeugen durchgeführt wird, die nach § 3 Nr. 7 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3818), von der Kraftfahrzeugsteuer befreit sind,

mit land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 40 km/h.

Dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 7 b) aa) GüKG - Nachbarschaftshilfe - oder des § 2 Abs. 1 Nr. 7 c) GüKG - Höchstgeschwindigkeit von bis zu 40 km/h - erfüllt seien, macht die Klägerin nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Die Klägerin ist auch weder gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 6 BFStrMG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 7 a) GüKG (dazu unten I.) noch gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 6 BFStrMG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 7 b) bb) GüKG (dazu unten II.) von der Mautpflicht befreit.

I. Die Klägerin ist nicht gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 6 BFStrMG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 7 a) GüKG von der Mautpflicht befreit. Voraussetzung dieses Mautbefreiungstatbestandes ist, dass es sich bei dem befördernden Betrieb um einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb handelt.

Erbs/Kohlhaas/Häberle, GüKG § 2 Rn. 10.

Dies folgt aus der Systematik des Befreiungstatbestandes. Der verweisende Befreiungstatbestand des § 1 Abs. 2 Nr. 6 BFStrMG betrifft die "Verwendung" "land- oder forstwirtschaftlicher Fahrzeuge". Nach dem einleitenden Satz des § 2 Abs. 1 Nr. 7 GüKG, auf den in Form eines Rechtsgrundverweises Bezug genommen wird, muss es sich um eine Beförderung durch einen landwirtschaftlichen Betrieb handeln. Bestätigt wird dies durch einen Rückschluss aus § 2 Abs. 1 Nr. 7 lit. b) GüKG, nach welchem die Beförderung "für andere Betriebe dieser Art" erfolgen muss. Auch hieraus lässt sich schließen, dass es sich bei dem befördernden Betrieb um einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb handeln muss; im Falle des § 2 Abs. 1 Nr. 7 a) GüKG hat die Beförderung für eigene Zwecke dieses land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes zu erfolgen.

Die Klägerin - eine genossenschaftlich organisierte Molkerei mit mehr als 400 Mitarbeitern und mit rund 1.700 angeschlossenen Milchviehlandwirten als Mitgliedsbetrieben - stellt keinen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dar.

Land- oder forstwirtschaftliche Erzeugnisse sind Produkte der landwirtschaftlichen Urproduktion,

BT-Drs. 19/5102 (neu), S. 15,

in diesem Fall die von den Milchviehlandwirten gewonnene Rohmilch. Verarbeitungsbetriebe, die die Erzeugnisse der Landwirtschaft be- oder verarbeiten, stellen selbst keine landwirtschaftlichen Betriebe dar,

weil sie nicht selbst pflanzliche oder tierische Erzeugnisse gewinnen.

Dass Rohmilch gemäß § 17 Abs. 1 der Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von bestimmten Lebensmitteln tierischen Ursprungs (Tier-LMHV) nicht an Verbraucher abgegeben werden darf, führt zu keinem gegenteiligen Ergebnis. Zunächst ist festzustellen, dass es sich nicht um ein umfassendes Vermarktungsverbot handelt, wie den in den Absätzen 2 bis 4 der Vorschrift vorgesehenen Ausnahmen zu entnehmen ist. Überdies bedeutet der Umstand, dass für die Abgabe eines landwirtschaftlichen Produkts an Verbraucher für den Regelfall (gesetzlich) eine Verarbeitung vorgeschrieben ist, nicht, dass der Verarbeitungsbetrieb selbst als landwirtschaftlicher Betrieb zu sehen ist. Eine Änderung der Beschaffenheit eines Produkts der landwirtschaftlichen Urproduktion, damit es für den Regelfall vermarktungsfähig ist, stellt nicht selbst Urproduktion, sondern einer Verarbeitung des Urprodukts dar. Auch aus der von der Klägerin angeführten Entscheidung des FG Sachsen vom 18.04.2007

7 K 2089/05, juris,

folgt für den vorliegenden Fall nichts anderes. Zum einen ist die dort relevante Vorschrift des § 25c Mineralölsteuergesetz (MinöStG) nicht mit § 2 Abs. 1 Nr. 7 GüKG vergleichbar. § 25c Nr. 3 MinöStG definierte als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft auch Betriebe, soweit sie für Betriebe, die durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung pflanzliche oder tierische Erzeugnisse gewinnen, Arbeiten zur Gewinnung pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung ausgeführt haben. Eine solche Ausweitung auf Betriebe, die für landwirtschaftliche Betriebe Arbeiten zur Gewinnung pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse ausführen, sieht § 2 Abs. 1 Nr. 7 GüKG gerade nicht vor. Überdies geht es bei den vom FG Sachsen entschiedenen Fall um Arbeiten, die "üblicherweise bei einem Landwirt an[fielen] und […] daher noch als Arbeiten zur Gewinnung der pflanzlichen Erzeugnisse anzusehen" waren.

Dies ist hier gerade nicht der Fall. Das Pasteurisieren der Rohmilch oder die Verarbeitung der Rohmilch zu Milchprodukten ist gerade keine Tätigkeit, die üblicherweise bei einem Landwirt anfällt, sondern bei einem Verarbeitungsbetrieb. Entgegen der Ansicht der Klägerin kann auch nicht das der Verarbeitung vorgelagerte Einsammeln und der Transport der Rohmilch zur Molkerei als landwirtschaftliche Tätigkeit angesehen werden (siehe hierzu etwa den Schriftsatz der Klägerin vom 28.06.2021 Rn. 11). Nach der Gesetzesbegründung zur Einführung des § 2 Abs. 1 Nr. 7 GüKG wird dieser "Ausnahmetatbestand" damit begründet, dass land- und forstwirtschaftliche Betriebe hauptsächlich Land- und Forstwirtschaft betreiben und der Transport von Gütern in aller Regel nur eine untergeordnete Tätigkeit darstellt. Bei dieser untergeordneten Tätigkeit würden die Vorschritten des GüKG verhältnismäßig stark ins Gewicht fallen und zu unverhältnismäßiger Bürokratie führen.

BT-Drs. 19/5102 (neu), S. 15.

Würde man annehmen, dass die Klägerin aufgrund des Transports der Rohmilch zur Molkerei einen landwirtschaftlichen Betrieb darstellt - dass also gerade der Transport der Rohmilch Anknüpfungspunkt für die Qualifizierung als landwirtschaftlicher Betrieb ist -, so würde diese gesetzliche Wertung unterlaufen. Der Transport des Gutes wäre dann nämlich keine untergeordnete Tätigkeit eines ansonsten in der Urproduktion tätigen Betriebes.

II. Die Klägerin ist auch nicht gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 6 BFStrMG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 7 b) bb) GüKG von der Mautpflicht befreit. Denn auch bei lit. b) des § 2 Abs. 1 Nr. 7 GüKG muss die Beförderung durch einen landwirtschaftlichen Betrieb erfolgen.

Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der lit. b). Im Gegensatz zu lit. a), die Beförderungen für eigene Zwecke des befördernden landwirtschaftlichen Betriebs umfasst, betrifft lit. b) Beförderungen "für andere Betriebe dieser Art". Aus dem Begriff "andere" folgt, dass es sich auch bei dem Transporteur um einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb handeln muss. Unterstrichen wird dies durch die Systematik des § 2 Abs. 1 Nr. 7 GüKG. Einleitend - vor der Untergliederung in die Unterfälle a), b) und c) - verlangt Nr. 7 eine "in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben übliche Beförderung von land- und forstwirtschaftlichen Bedarfsgütern oder Erzeugnissen". Das Erfordernis einer Beförderung durch einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb ist damit "vor die Klammer gezogen" und betrifft sämtliche Unterfälle a), b) und c). § 2 Abs. 1 Nr. 7 lit. b) bb) setzt die Existenz zweier land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe voraus - nämlich zum einen des transportierenden Betriebes und zum anderen des Betriebes, "für" welchen der Transport erfolgt. Der Maschinenring oder der vergleichbare wirtschaftliche Zusammenschluss, den lit. b) bb) nennt, beschreibt lediglich den "Rahmen", innerhalb dessen der Transport erfolgt (siehe den Wortlaut der lit. b) bb) "im Rahmen eines Maschinenrings oder eines vergleichbaren wirtschaftlichen Zusammenschlusses"). Ein Maschinenring oder vergleichbarer wirtschaftlicher Zusammenschluss, der selbst kein landwirtschaftlicher Betrieb ist, stellt jedoch keinen Transporteur im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 6 BFStrMG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 7 GüKG dar.

Wie oben dargestellt, ist die Klägerin selbst kein landwirtschaftlicher Betrieb.

Aus diesen Ausführungen ergibt sich schließlich, dass der in der mündlichen Verhandlung erhobene hilfsweise Feststellungsantrag jedenfalls unbegründet ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungs­gericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefoch­tene Urteil be­zeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzurei­chen.

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

5.632,20 Euro

festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 und Abs. 3 GKG, nämlich 632,20 € hinsichtlich des Verpflichtungsantrags und 5.000,00 € (Auffangwert) bezüglich des Feststellungsantrags.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Ent­scheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderwei­tig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds­beamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberver­waltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ab­lauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungs­beschlusses ein­gelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdege­genstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeu­tung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_koeln/j2025/14_K_1008_20_Urteil_20251112.html - DE:VGK:2025:1112.14K1008.20.00

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