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Eine genossenschaftlich organisierte Molkerei stellt keinen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 7 GüKG dar. Verarbeitungsbetriebe, die landwirtschaftliche Erzeugnisse be- oder verarbeiten, sind nicht als landwirtschaftliche Betriebe anzusehen, da sie nicht selbst pflanzliche oder tierische Erzeugnisse gewinnen. Eine Mautbefreiung nach § 1 Abs. 2 Nr. 6 BFStrMG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 7 GüKG scheidet daher aus. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |