Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der klagenden Partei auferlegt. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung der Klägerin wird zugelassen.
Gründe:
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Klägerin kann gegen den Beklagten aus abgetretenem Recht der Frau K. kein Anspruch auf Zahlung von 219,23 EUR oder eines Teils dieses Geldbetrages zustehen, denn Frau N. kann aus keinem rechtlichen Grund ein Anspruch gegen den Beklagten zugestanden haben, den sie wirksam an die Klägerin hätte abtreten können.
Insbesondere kann Frau N. gegen den Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 858 BGB kein Anspruch auf Schadensersatz zugestanden haben, denn ihr ist kein (Vermögens-) Schaden entstanden.
In der von Frau N. unterzeichneten Auftrags- und Abtretungserklärung heißt es laut dem Vortrag der Klägerin auf Seite 6 ihres Schriftsatzes vom 07.04.2023 (Bl. 20 d.A.):
"Hiermit beauftrage ich die Y. damit, das Kraftfahrzeug mit dem oben im Feld "Kennzeichen" genannten amtlichen Kennzeichen umgehend von dem privat genutzten Grundstück mit der unter "Parkplatz" ausgewählten Adresse zu entfernen und in den öffentlichen Verkehrsraum umzusetzen.
Ich muss aufgrund dieses Auftrags keine Zahlungen an die Y. leisten. Für die Beweissicherung in Form von zwei Fotos erhalte ich stattdessen von der Y. 10,00 €.
Die durch die Umsetzung entstehenden ortsüblichen Kosten wird die Y. auf eigenes Risiko bei dem Halter des entfernten Fahrzeugs geltend machen."
Entgegen der seitens des Amtsgerichts Bremen in dem Urteil vom 30.03.2022 in der Sache 19 C 123/21 vertretenen Ansicht ist nicht allein entscheidend, ob die dortige Beklagte und hiesige Klägerin Inhaberin einer Forderung werden sollte. Die Kostenlosigkeit der Tätigkeit der dortigen Beklagten und hiesigen Klägerin ist auch nicht die Folge der Abtretung. Vielmehr ist das Geschäftsmodell der Klägerin darauf ausgelegt, von ihren Vertragspartnerinnen und Vertragspartnern kein Entgelt zu verlangen. Um wirksam eine Forderung abtreten zu können, muss eine solche bestehen oder entstehen können.
Entgegen der seitens des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek in dem Urteil vom 09.08.2022 in der Sache 715 C 89/22 vertretenen Ansicht ist die Vertragspartnerin der Klägerin keine Verbindlichkeit eingegangen. Das Geschäftsmodell der Klägerin war und ist vielmehr so ausgestaltet, dass keine Verbindlichkeit ihrer Vertragspartnerinnen und -partner begründet wird. Als vermeintliche Gegenleistung für die Beseitigung der Besitzstörung will sich die Klägerin lediglich Ersatzansprüche gegen den Störer abtreten lassen. Nach dem Geschäftsmodell der Klägerin können solche Ansprüche allerdings schlechterdings nicht bestehen.
Beweis für ihre bestrittene Behauptung, wonach der Beklagte den Personenkraftwagen mit dem Kurzzeit-Kennzeichen MG 04045 auf dem Tiefgaragenstellplatz von Frau N. abgestellt habe, hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin nicht angeboten. Ob der Halter eines Kraftfahrzeuges nach öffentlichem Recht als Störer auf Erstattung der im Zusammenhang mit einem Abschlepp-Auftrag entstandenen Kosten in Anspruch genommen werden kann, mag dahinstehen. Zivilrechtlich kann jedenfalls nur derjenige in Anspruch genommen werden, der das Eigentum oder den berechtigten Besitz einer anderen Person gestört hat. Da weder davon ausgegangen, noch durch eine Beweisaufnahme bewiesen werden kann, dass der Beklagte den Personenkraftwagen mit dem Kurzzeit-Kennzeichen MG 04045 auf dem Tiefgaragenstellplatz von Frau N. abgestellt hat, war die Klage auch aus diesem Grund abzuweisen.
Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigter Bereicherung kommen aus demselben Grund nicht in Betracht. Darüber hinaus würden Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigter Bereicherung jedenfalls daran scheitern, dass die Klägerin nicht ohne Auftrag tätig und ohne rechtlichen Grund tätig geworden ist, sondern zur Erfüllung des mit Frau N. geschlossenen Vertrages. Die Tätigkeit der Klägerin hat auch nicht dem Interesse des Beklagten mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen entsprochen. Im Übrigen war für Frau N. auf Grund des von außen sichtbaren Lenkradschlosses und der Position des Personenkraftwagens mit dem Kurzzeit-Kennzeichen MG 04045 in der engen Tiefgarage erkennbar, dass dieses Kraftfahrzeug nicht, jedenfalls nicht mit gewöhnlichen Einsatzmitteln, abgeschleppt werden konnte.
Mangels einer berechtigten Hauptforderung besteht für die geltend gemachten Nebenforderungen keine rechtliche Grundlage.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidungen zu der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO.
Der Streitwert wird auf bis 500,00 EUR festgesetzt.
Da die Entscheidung in einem erheblichen Gesichtspunkt von den Entscheidungen anderer Amtsgerichte abweicht und noch keine Entscheidung eines gemeinsamen übergeordneten Gerichtes, sprich des Bundesgerichtshofes, vorliegt, war die Berufung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.