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Die Ablehnung einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit gemäß § 21 StGB ist fehlerhaft, wenn das Landgericht und die Sachverständige von einer falschen Anknüpfungstatsache ausgehen und wesentliche Umstände wie vom Zeugen bekundete Ausfallerscheinungen des Angeklagten vor der Tat nicht in die Gesamtwürdigung einbeziehen. Eine maximale Blutalkoholkonzentration von über 2 Promille gibt dem Tatrichter regelmäßig Anlass, das Vorliegen einer krankhaften seelischen Störung und einer damit einhergehenden erheblichen Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit zu prüfen. Maßgeblich ist eine Gesamtwürdigung, die sowohl die Höhe der Blutalkoholkonzentration als auch psychodiagnostische Kriterien berücksichtigt, wobei bei alkoholgewöhnten Tätern äußeres Leistungsverhalten und innere Steuerungsfähigkeit weit auseinanderfallen können. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |