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Die Erteilung einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis für Altkleidersammelcontainer im öffentlichen Straßenraum nach § 18 Abs. 1 Satz 2 StrWG NRW erfordert eine fehlerfreie Ermessensentscheidung der Behörde. Ein im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachgeschobenes Sondernutzungskonzept, das einer rechtlichen Überprüfung nicht standhält, kann die Versagung der Erlaubnis nicht rechtfertigen. Ermessenserwägungen können im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach § 114 Satz 2 VwGO ergänzt werden, wenn sie bereits bei Erlass des Verwaltungsakts vorlagen, dieser nicht in seinem Wesen verändert wird und der Betroffene in seiner Rechtsverteidigung nicht beeinträchtigt wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |