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Der Betrieb von Verleihsystemen für Elektrokleinstfahrzeuge (z. B. E-Scooter) und E-Roller stellt eine Sondernutzung dar, da die Fahrzeuge primär zur Anbahnung von Mietverträgen im öffentlichen Straßenland aufgestellt werden. Die Bemessung der Sondernutzungsgebühren hat Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners zu berücksichtigen (Äquivalenzprinzip). Eine öffentliche Bekanntmachung einer Satzungsänderung im Internet ist auch dann wirksam, wenn die in der Hauptsatzung angegebene URL nicht identisch mit der URL der Seite ist, auf der die einzelnen Bekanntmachungen zu sehen sind, sofern der Nutzer automatisch weitergeleitet wird und ein gut sichtbarer Link zu den Bekanntmachungen vorhanden ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |