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Der Betrieb von Verleihsystemen für Elektrokleinstfahrzeuge (z. B. E-Scooter) und E-Roller stellt eine Sondernutzung dar, da die Fahrzeuge nicht vorwiegend zum Zwecke des Verkehrs, sondern in erster Linie zur Bewirkung eines Mietvertrags im öffentlichen Straßenland aufgestellt werden. Die Bemessung der Sondernutzungsgebühren hierfür hat die Grundsätze des § 19a Abs. 2 Satz 3 StrWG NRW zu beachten, insbesondere Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |