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Ein Restschadensersatzanspruch aus §§ 826, 852 Satz 1 BGB bei EU-Reimport-Fahrzeugen setzt voraus, dass der Hersteller das Fahrzeug an den ausländischen Zwischenhändler infolge der Bestellung des Käufers bei seinem Händler ausgeliefert hat. Ausgangspunkt für die Berechnung der Anspruchshöhe ist der vom Hersteller erlangte Händlereinkaufspreis, von dem die Nutzungsvorteile abzuziehen sind; der Kläger trägt hierfür die Darlegungs- und Beweislast. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten können weder als Restschadensersatz nach §§ 826, 852 Satz 1 BGB noch als Verzugsschaden beansprucht werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |