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Bei der Prüfung des Rücksichtnahmegebotes unter Lärmschutzgesichtspunkten sind nach Ziffer 7.4 Abs. 1 Satz 1 TA Lärm lediglich Fahrzeuggeräusche auf dem Betriebsgrundstück sowie bei der Ein- und Ausfahrt zu betrachten. Geräusche des An- und Abfahrtsverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen sind nach Ziffer 7.4 Abs. 2 TA Lärm nur dann zu berücksichtigen, wenn nach dem Verlassen des Betriebsgrundstückes keine Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolgt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |