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Zur Darlegung des Gegenstandes und Grundes des Anspruchs gemäß § 608 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO gehört die Darstellung des Lebenssachverhaltes, aus dem der Anspruch abgeleitet wird, wobei die Anforderungen denjenigen an eine Klageschrift gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO entsprechen. Es ist ausreichend, wenn der Anspruch als solcher identifizierbar ist, indem er durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt wird, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein kann; der Angabe der Fahrzeugidentifikationsnummer bedarf es für eine wirksame Anmeldung nicht zwingend. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |