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Das Oberverwaltungsgericht NRW hat die 2. und 3. Änderungssatzung zur Satzung "Allgemeine Vorschrift des Kreises Warendorf zu § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW" für unwirksam erklärt. Es ist nicht offensichtlich, dass ein Anspruch auf das Fortbestehen der außer Kraft getretenen Satzung, welche die Weiterleitung der Ausbildungsverkehr-Pauschale regelt, nach keiner denkbaren Betrachtungsweise zustehen kann. Es spricht Überwiegendes dafür, dass § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW die Aufgabenträger verpflichtet, die Ausbildungsverkehr-Pauschale allen Ausbildungsverkehr durchführenden Verkehrsunternehmen zukommen zu lassen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |