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Die 2. und 3. Änderungssatzung zur Satzung "Allgemeine Vorschrift des Kreises D. zu § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW" wurden für unwirksam erklärt. Es spricht Überwiegendes dafür, dass § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW die Aufgabenträger verpflichtet, die Ausbildungsverkehr-Pauschale allen Ausbildungsverkehr zu Höchsttarifen durchführenden Verkehrsunternehmen zukommen zu lassen, mit der Folge, dass diese im Fall der Weiterleitung an ein eigenwirtschaftlich tätiges Verkehrsunternehmen eine Anspruchsgrundlage für individuelle Ausgleichsansprüche schaffen müssen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |