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Ein Baum auf einem öffentlichen Parkplatz ist als Zubehör des Parkplatzes und damit auch der öffentlichen Straße im Sinne des StrWG NRW anzusehen, sodass dem Straßenbaulastträger eine Verkehrssicherungspflicht obliegt, selbst wenn der Baum auf einem angrenzenden, im Eigentum der Gemeinde stehenden Waldgrundstück steht. Eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liegt vor, wenn Anzeichen verkannt oder übersehen wurden, die nach der Erfahrung auf eine Gefahr durch den Baum hinweisen und bei ordnungsgemäßer Überprüfung die Schadhaftigkeit des Baumes hätte erkannt werden können. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |