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Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist unzulässig, wenn die in der Hauptsache erhobene Klage offensichtlich unzulässig ist. Dies ist der Fall, wenn die Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO versäumt wurde und die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 und 2 VwGO nicht glaubhaft gemacht werden konnten. Die Glaubhaftmachung der unverschuldeten Fristversäumnis scheitert insbesondere an widersprüchlichen Angaben und fehlenden Nachweisen bezüglich des angeblichen Versands der Klageschrift. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |