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Bei der Durchführung eines Reifenwechsels unter Verwendung eines Wagenhebers realisiert sich ein Risiko, das dem Gebrauch des Wagenhebers und nicht demjenigen des Fahrzeugs anhaftet. Ein derartiger Gebrauch eines Wagenhebers zum Zwecke privater Reparaturarbeiten gehört zu den vom Deckungsbereich der Privathaftpflichtversicherung erfassten Gefahren des täglichen Lebens. Der Deckungsausschluss der sogenannten kleinen Benzinklausel greift in einem solchen Fall nicht ein. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |