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Amtsgericht Wipperfürth v. 06.10.2022: Zur Reichweite der kleinen Benzinklausel in der Privathaftpflichtversicherung bei Schäden durch Reifenwechsel




Das Amtsgericht Wipperfürth (Urteil vom 06.10.2022 - 9 C 145/22) hat entschieden:

   Bei der Durchführung eines Reifenwechsels unter Verwendung eines Wagenhebers realisiert sich ein Risiko, das dem Gebrauch des Wagenhebers und nicht demjenigen des Fahrzeugs anhaftet. Ein derartiger Gebrauch eines Wagenhebers zum Zwecke privater Reparaturarbeiten gehört zu den vom Deckungsbereich der Privathaftpflichtversicherung erfassten Gefahren des täglichen Lebens. Der Deckungsausschluss der sogenannten kleinen Benzinklausel greift in einem solchen Fall nicht ein.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Privathaftpflichtversicherung - kleine Benzinklausel
und
Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschluss
und
Risikoausschluss - Risikobegrenzungen in der Kfz-Versicherung
und
Die sog. „Kleine Benzinklausel“
und
Treibstoff - Benzin - Diesel


Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger wegen des Ereignisses vom"0" in A-Stadt, F-Straße, bei dem der Kläger das KFZ seines Vaters mit dem Kennzeichen GM-*** beim Reifenwechsel beschädigte, Versicherungsschutz aus der Haftpflichtversicherung Nr."01" zu gewähren.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500,00 EUR vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die zulässige Klage ist begründet.

Die Beklagte ist gem. § 1 VVG verpflichtet, dem Kläger vertragsgemäß

Deckungsschutz aus Anlass des Schadensereignisses vom "0" beim

Gebrauch eines Wagenhebers zu gewähren. Für den streitgegenständlichen Schadensfall besteht Versicherungsschutz in der bei der Beklagten unterhaltenen Privathaftpflichtversicherung.

Dabei ist nach dem Vorbringen der Parteien zunächst davon auszugehen, dass der Schadenshergang unstreitig ist und dass die Parteien lediglich über die Frage streiten, ob der Deckungspflicht der Beklagten der in Ziffer A1-7.14 der Allgemeinen

Haftpflicht-Versicherungsbedingungen (AVB Stand 09/2020) vertraglich vereinbarte Risikoausschluss (sogenannte kleine Benzinklausel) entgegensteht.

Dies ist indes zu verneinen, sodass vorliegend Versicherungsschutz im geltend gemachten Umfang zu bejahen ist.

Nach der genannten Klausel ist u.a. nicht versichert die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraftfahrzeugs wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden.

Insoweit muss sich eine Gefahr verwirklicht haben, die gerade dem

Fahrzeuggebrauch eigen, diesem selbst und unmittelbar zuzurechnen ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Gefahr von der Art des Fahrzeuggebrauchs oder aber beim Gebrauch vom Fahrzeug selbst ausgeht. Entscheidend ist aus der Sicht des verständigen Versicherungsnehmers vielmehr, dass der Anwendungsbereich der Klausel dann, aber auch nur dann eröffnet sein soll, wenn sich ein Gebrauchsrisiko gerade des Fahrzeugs verwirklicht und zu einem Schaden geführt hat (vgl.

grundlegend BGH NJW-RR 2007, 464). Die Klausel dient somit der Abgrenzung zwischen den Deckungsbereichen der Privat- und Kfz-Haftpflichtversicherung.

Allerdings geht bei Risikoausschlussklauseln das Interesse des

Versicherungsnehmers in der Regel dahin, dass der Versicherungsschutz nicht weiter verkürzt wird, als der erkennbare Zweck der Klausel es erfordert. Daher sind Risikoausschlussklauseln nach ständiger Rechtsprechung eng auszulegen und nicht weiter, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise gebietet.

Der Ausschluss setzt somit voraus, dass sich eine Gefahr verwirklicht hat, die gerade dem Fahrzeuggebrauch eigen, diesem selbst und unmittelbar zuzurechnen ist (vgl. BGH, a.a.O.). Zwar können zum Gebrauch eines Fahrzeugs auch Reparaturen an diesem zu rechnen sein, die der Eigentümer oder Halter vornimmt, aber nur, wenn sich hierbei die besonderen Gefahren des Fahrzeugs auswirken, etwa wenn der Eigentümer im Rahmen von Reparaturarbeiten an seinem Fahrzeug restliches

Benzin aus dem Tank ablaufen lässt, sich der Kraftstoff dabei entzündet und eine

Lagerhalle, in der die Reparatur durchgeführt wird, in Brand setzt (OLG Hamm,

Beschl. v. 10.6.2015 - 20 U 80/15). Abzustellen ist jedoch darauf, ob das "Schwergewicht der Schadensverursachung" vom Fahrzeug ausgeht, ob sich also das "typische Risiko des Fahrzeugs" verwirklicht hat.

Insoweit ist jedoch davon auszugehen, dass sich bei der Durchführung eines

Reifenwechsel unter Verwendung eines Wagenhebers ein Risiko realisiert, das dem

Gebrauch des Wagenhebers und nicht demjenigen des Fahrzeugs anhaftet. Denn "gebraucht" hat der Kläger vorliegend nicht das Fahrzeug, sondern den Wagenheber, mag dieses auch den Zweck gehabt haben, das Fahrzeug instand zu setzen, um es danach zu gebrauchen. Die Schaden stiftende Verrichtung dient somit lediglich der Vorbereitung des Einsatzes des Fahrzeugs zu seinem typischen Verwendungszweck und damit dessen Gebrauch durch den Versicherungsnehmer. Der Kläger hat aber bei Vornahme des Reifenwechsels nicht das Fahrzeug gebraucht, sondern lediglich einen nicht zum Fahrzeug gehörenden Wagenheber. Ein derartiger Gebrauch eines Wagenhebers zum Zwecke privater Reparaturarbeiten gehört zu den vom

Deckungsbereich der Privathaftpflichtversicherung erfassten Gefahren des täglichen

Lebens. Insoweit steht der Schaden dem Kraftfahrzeugrisiko bei natürlicher

Betrachtung nicht näher als dem Privatrisiko. Deshalb greift der Deckungsausschluss der Benzinklausel vorliegend nicht ein, mit der Folge, dass die Beklagte antragsgemäß zu verurteilen war.

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert: Bis 1500,00 €

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Köln, Luxemburger T, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/koeln/ag_wipperfuerth/j2022/9_C_145_22_Urteil_20221006.html - DE:AGGM3:2022:1006.9C145.22.00

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