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Ein Schaden, der durch ein umgekipptes Baustellenverkehrsschild entsteht, das von einem Subunternehmer vor Beginn der eigentlichen Verkehrsregelung im Rahmen einer schlichten Vor- und Zuarbeit abgestellt wurde, ist nicht durch ein Handeln in Ausübung eines öffentlichen Amtes verursacht. Eine Amtshaftung der Gemeinde oder des beauftragten Verwaltungshelfers scheidet in diesem Fall aus. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |