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Der BGH bestätigt die grundsätzliche Anwendbarkeit des § 852 Satz 1 BGB in Fällen des Dieselskandals. Für das Tatbestandsmerkmal „auf Kosten des Verletzten erlangt“ ist eine Vermögensverschiebung erforderlich, die nicht unmittelbar zwischen Schädiger und Geschädigtem stattgefunden haben muss. Ein Zurechnungszusammenhang fehlt jedoch, wenn der Händler das Fahrzeug unabhängig von einer Bestellung des Geschädigten vor dem Weiterverkauf auf eigene Kosten und eigenes (Absatz-)Risiko erworben hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |