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1. Der Haftpflichtversicherer wird regelmäßig - so auch hier - uneingeschränkt zu Verhandlungen mit dem Geschädigten bevollmächtigt und tritt in der Regel dem Geschädigten auch als Vertreter des Schädigers gegenüber, so dass dessen Verhandlungen zur Verjährungshemmung gemäß § 203 Satz 1 BGB auch gegenüber dem Schädiger führen (in Fortschreibung zu BGH Urt. v. 11.10.2006 - IV ZR 329/05, BGHZ 169, 232 Ls. 1 und Rn. 20 ff.). 2. Für die Annahme, Verhandlungen seien beendet, ist ein strenger Maßstab anzulegen, wofür aber die Mitteilung über den Abschluss der Prüfung und die Verweigerung der Leistung auch im Hinblick auf die Verhandlungen - wie hier - ausreichend sein kann (im Anschluss an BGH Urt. v. 8.11.2016 - VI ZR 594/15, NJW 2017, 949). 3. Eine Verjährungshemmung nach Ablauf der Verjährungsfrist kommt nicht mehr in Betracht. (Leitsätze des Gerichts) |