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Ein verpflichtender Rückruf wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung genügt für die Feststellung einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung nach § 826 BGB nicht; es müssen vielmehr weitere Umstände hinzutreten, die das Verhalten der handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen lassen. Eine Prüfstandsbezogenheit, welche eine arglistige Täuschung der Genehmigungsbehörden indiziert, ist bei einer Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung oder einem Thermofenster nicht ohne weiteres anzunehmen, wenn nicht substantiiert dargelegt wird, dass der effektivere Modus ausschließlich auf dem Prüfstand verwendet wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |