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Eine Straßenverkehrsbehörde ist verpflichtet, einen Antrag auf Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf Tempo 30 aus Lärmschutzgründen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, wenn sie bei ihrer ursprünglichen Entscheidung die Überschreitung der Orientierungswerte der 16. BImSchV und die damit verbundenen Gesundheitsgefahren für Anwohner nicht ausreichend berücksichtigt hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |