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Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis bei dringendem Tatverdacht des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB) ist aufzuheben, wenn die Voraussetzung eines 'bedeutenden Schadens' nicht gegeben ist (hier: Schätzung unter 1.500 EUR). Zudem liegt ein atypischer Fall vor, der die Regelwirkung des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB nicht zeitigt, wenn die Beschuldigte nach dem Unfall Kontakt aufnimmt, ihre Rückkehr ankündigt und dieser Ankündigung nachkommt, wodurch das geschützte Rechtsgut des § 142 StGB nicht gefährdet ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |