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Ein Verstoß gegen die Vorgaben des Art. 5 Abs. 2 VO 2007/715 EG allein ist nicht ausreichend, um von einem sittenwidrigen Verhalten mit Schädigungsvorsatz im Sinne des § 826 BGB auszugehen. Sittenwidrig ist ein Verhalten, das gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, wobei dafür nicht schon der Verstoß gegen vertragliche oder gesetzliche Pflichten genügt, sondern eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens hinzutreten muss. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |