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Der Widerruf einer Genehmigung zur Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr ist rechtmäßig, wenn der Unternehmer wegen schwerer Verstöße gegen Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes und der auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften als unzuverlässig gilt. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn der Unternehmer nicht ausreichend dafür Sorge trägt, dass angestellte Fahrer die Rückkehrpflicht nach § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG 2005 einhalten und kein fachlich geeigneter Vertreter am Betriebssitz gemäß § 5 Abs. 1 BOKraft bestellt wird. Das Beschwerdevorbringen muss den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügen, indem es schlüssige Gegenargumente zu den entscheidungstragenden Gründen des erstinstanzlichen Beschlusses liefert. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |