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Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch ein umgefallenes Verkehrsschild scheitert, wenn das Schild den technischen Normen entsprechend gesichert war und nur bis zu einer bestimmten Windstärke (hier: Windstärke 8) standfest war, unabhängig von der tatsächlichen Windstärke am Schadenstag. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |