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Zum Mietgebrauch eines Mietfahrzeugs gehört auch das Abstellen des Fahrzeugs außerhalb der Geschäftszeiten auf einem öffentlichen Parkplatz bei der Filiale des Vermieters. Die eingeräumte Möglichkeit zur Rückgabe außerhalb der Öffnungszeiten beendet die Obhutspflicht des Mieters nicht. Ist der Schaden beim Mietgebrauch im Verantwortungsbereich des Mieters entstanden, trifft diesen die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Schaden nicht von ihm zu vertreten ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |