Das Verkehrslexikon

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Haftung des Mieters für Unfallschäden am Mietwagen

Haftung des Mieters für Unfallschäden am Mietwagen und Haftungsfreistellung




Gliederung:


-   Einleitung
-   Allgemeines
-   Einbeziehung der AGB
-   Leitbild der Vollkaskoversicherung
-   Aufklärungspflicht des Autovermieters
-   Zurechnung des Fahrerverschuldens
-   Pflicht zur Polizeimeldung
-   Navigerätebenutzung
-   Rotlichtverstoß
-   Missachtung der Durchfahrthöhe
-   Unfallbetrug / Unfallmanipulation
-   Vollkaskoanteil an unfallbedingten Mietwagenkosten
-   Schadensverursachung an weiteren Fahrzeugen des Autovermieters
-   Winterreifen
-   Carsharing
-   Verjährung der Ansprüche des Vermieters



Einleitung:


Hier sind drei Fallgruppen zu unterscheiden:

der Mieter eines Fahrzeugs führt eine Beschädigung am Mietfahrzeug herbei;

der Mieter eines Fahrzeugs führt mit dem Mietwagen Beschädigungen an anderen Fahrzeugen des selben Autovermieters herbei;

der Mieter eines Fahrzeugs führt mit dem Mietwagen Beschädigungen an einem eigenen Fahrzeug herbei.


Nur die beiden ersten Fälle werden in diesem Stichwort behandelt; der dritte Fall betrifft die Problematik des Risikoausschlusses für die Verursachung von Schäden durch eine mitversicherte Person.

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Allgemeines:


Mietwagen allgemein

Pflichten des Fahrzeugführers und Zustand des Fahrzeugs

Haftung des Fahrzeugführers




OLG Düsseldorf v. 25.02.2003:
Sichert der Vermieter eines Kraftfahrzeugs dem Mieter den Abschluss einer Vollkasko-Versicherung zu, so wirken sich mietvertragliche Haftungsbestimmungen nur insoweit aus, als Versicherungsschutz nicht besteht.

OLG Hamm v. 22.03.2006:
Der Mieter eines kaskoversicherten Kfz muss sich die grob fahrlässige Schadensverursachung durch den von ihm beauftragten Fahrer wie eigenes Fehlverhalten zurechnen lassen, auch wenn der Fahrer versicherungsrechtlich nicht Repräsentant des Mieters ist.

OLG Oldenburg v. 30.03.2006:
Wird für die Zeit der Reparatur des eigenen - nicht vollkaskoversicherten - 2 1/2 Jahre alten Kleinwagens vom Reparaturbetrieb ein anderer gebrauchter Kleinwagen entliehen, so kann der Entleiher nicht darauf vertrauen, dass das Ersatzfahrzeug vollkaskoversichert ist.

BGH v. 21.11.2007:
Es besteht kein schutzwürdiges Interesse des Autovermieters daran, neben der Polizei eigene Ermittlungen am Unfallort anzustellen. Der unfallbeteiligte Automieter verhält sich angemessen und besonnen und nicht sorgfaltswidrig, wenn er vor der Benachrichtigung des Vermieters die polizeilich Unfallaufnahme abwartet und sich einer verletzten Person widmet.

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Einbeziehung der AGB:


OLG Celle v. 14.09.2016:
In Anbetracht des Schutzzweckes von § 305 Abs. 1 BGB muss das Wort „ausdrücklich“ dahin verstanden werden, dass der Hinweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht an unauffälliger Stelle versteckt sein darf, sondern einem Kunden mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit jederzeit erkennbar sein muss. Diesen Anforderungen wird nicht genügt, wenn die Platzierung des Hinweises auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in einem Dokument ohne jegliche Leerzeilen dazu führt, dass der Hinweis bei flüchtiger Betrachtung nicht weiter auffällt und nur bei einem besonders aufmerksamen, vollständigen Durchlesen des gesamten Vertragsdokumentes entdeckt werden kann, auch wenn der Vertragstext insgesamt nur eine Seite umfasst. - Hat der Verwender einen ausdrücklichen Hinweis während der Vertragsverhandlungen versäumt, so ist der Vertrag durch Annahmeerklärung des Kunden ohne Einbeziehung der AGB zustande gekommen.

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Leitbild der Vollkaskoversicherung:


Haftung für Schäden am Mietwagen - Leitbild der Vollkaskoversicherung

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Aufklärungspflicht des Autovermieters:


OLG Köln v. 13.07.2012:
Enthält ein Automietvertrag eine ausdrückliche Bestätigung darüber, dass der Mieter nach erfolgter Beratung keine Haftungsfreistellung wünscht, dann ist der Mieter für eine Verletzung einer behaupteten Aufklärungsverletzung über die Haftungsrisiken beweispflichtig, wobei offen bleiben kann, ob eine solche Aufklärungspflicht überhaupt besteht.

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Zurechnung des Fahrerverschuldens:


BGH v. 15.02.2005:
Der Vollkaskoanteil an den Mietwagenkosten ist auch bei fehlender eigener Vollkaskoversicherung des Unfallfahrzeugs zu erstatten.

OLG Düsseldorf v. 18.11.2008:
Der Fahrer eines gemieteten PKW, der nicht selbst Mieter ist, genießt bei im Mietvertrag vereinbarter Haftungsbefreiung den üblichen Schutz einer Fahrzeugkaskoversicherung, wenn er berechtigter Fahrer im Sinne dieser Versicherung ist. Ein solcher Fahrer haftet dem Vermieter für die Folgen eines Rotlichtverstoßes, wenn nicht besondere Umstände sein Verhalten als nicht grob fahrlässig erscheinen lassen..

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Pflicht zur Polizeimeldung:


Polizeiliche Meldepflicht bei Kaskoschäden und Mietwagenverträgen

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Navigerätebenutzung:


LG Potsdam v. 26.06.2009:
Das Gericht sieht es als offenkundig im Sinne einer allgemein bekannten Tatsache an, dass Eingaben im Navigationsgerät für die Berechnung von Strecken o.ä. nur im Stand zu erfolgen haben und während der Fahrt allein die automatischen und selbsttätig angezeigten Informationen je nach vorheriger Programmierung abgerufen werden sollen. Dies entspricht nicht nur den Empfehlungen des ADAC zum Umgang mit Navigationsgeräten, sondern ist auch in der Gebrauchsanweisung der Navigationsgeräte so dargestellt und wird bei einigen Geräten auch als Warnung auf dem Startbildschirm angezeigt. Wird durch grobfahrlässige Verletzung dieser Vorgabe ein Verkehrsunfall auf der Autobahn verursacht, haftet der Fahrzeugmieter für den Schaden in vollem Umfang.

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Rotlichtverstoß:


OLG Koblenz v. 28.10.2010:
Das Nichtbeachten einer roten Lichtzeichenanlage stellt wegen der damit verbundenen Gefahren zwar in aller Regel ein objektiv grob fahrlässiges Fehlverhalten dar. Subjektive Beeinträchtigungen können jedoch im Einzelfall im Sinne einer Entlastung von dem schweren Vorwurf der groben Fahrlässigkeit ins Gewicht fallen. Entschuldigungsgründe, die über ein Augenblicksversagen hinausgehen, können neben dem Heranfahren, Anhalten und Wiederanfahren bei Rotlicht auf Grund Fehldeutung eines im Blickfeld des Fahrers liegenden optischen Signals auch die Fehlreaktion auf Grund eines akustischen Signals (Hupen) sein.

BGH v. 15.07.2014:

  1.  Ist der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines gewerblichen Kfz-Vermieters vorgesehene Haftungsvorbehalt für Fälle grober Fahrlässigkeit wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, findet die Regelung des § 81 Abs. 2 VVG entsprechende Anwendung (Bestätigung des Senatsurteils vom 11. Oktober 2011, VI ZR 46/10, BGHZ 191, 150).

  2.  Zu den Voraussetzungen für die Annahme grober Fahrlässigkeit bei einem selbstverschuldeten Unfall mit einem angemieteten Kraftfahrzeug.

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Missachtung eines Stoppschildes:


LAG Schleswig v. 06.03.2014:

  1.  Verursacht ein angestellter Kraftfahrer an einem Fahrzeug, das sein Arbeitgeber bei einem gewerblichen Vermieter gemietet hat, einen Schaden, so kann er sich bei einer direkten Inanspruchnahme durch einen Vermieter auch auf die Haftungsfreizeichnungen berufen, die sein Arbeitgeber im Mietvertrag mit dem Vermieter vereinbart hat. (hier: sogenannte Haftungsbegrenzung für Schäden am Mietwagen - CDW - mit Eigenbeteiligung) Dies gilt selbst dann, sofern im Mietvertrag die Haftungsbegrenzung nicht ausdrücklich auch für den Fahrer vereinbart ist.

  2.  Im Falle grober Fahrlässigkeit des Fahrers kann er sich bei einer direkten Inanspruchnahme durch den geschädigten Vermieter auf § 81 Abs. 2 VVG berufen (Kürzung nach Schwere des Verschuldens)

  3.  Im Umfang der berechtigten Inanspruchnahme des Fahrers durch den geschädigten Vermieter kann im Einzelfall der Fahrer trotz grober Fahrlässigkeit einen Freistellungsanspruch gegen seinen Arbeitgeber haben.

  4.  Zur Begrenzung der Haftung der Arbeitnehmer (hier: Kraftfahrer in Vollzeit bei € 1.250,00 brutto monatlich) auf drei Bruttomonatsgehälter.

  5.  Der Freistellungsanspruch ist pfändbar. Es widerspricht nicht Treu und Glauben, wenn der Vermieter den Mieter auf Zahlung auf der Grundlage einer Pfändung des Freistellungsanspruches des Arbeitnehmers in Anspruch nimmt, obwohl der Vermieter mit dem Mieter im Mietvertrag eine Haftungsbegrenzung mit Eigenbeteiligung nach Art einer Vollkaskoversicherung vereinbarte.

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Missachtung der Durchfahrthöhe:


Missachtung der Durchfahrthöhe allgemein

OLG Karlsruhe v. 29.11.2013:
Zur Frage der Aktivlegitimation des Leasingnehmers und Fahrzeugvermieters für Schadensersatzansprüche gegenüber dem Fahrzeugmieter - Beschädigung durch Missachtung der Durchfahrthöhe.

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Unfallbetrug / Unfallmanipulation:


Unfallmanipulationen - Unfallbetrug - Berliner Modell

OLG Hamm v. 22.11.2016:
Zu Indizien, die die Annahme eines manipulierten Unfallgeschehens bei der anstreifenden Beschädigung eines geparkten Fahrzeugs rechtfertigen. Wird ein Unfallgeschehen mit einem Leihwagen manipuliert, kann der vermeintlich geschädigte Fahrzeugeigentümer auch für die Reparaturkosten des Leihwagens einzustehen haben.

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Vollkaskoanteil an unfallbedingten Mietwagenkosten:


BGH v. 15.02.2005:
Der Vollkaskoanteil an den Mietwagenkosten ist auch bei fehlender eigener Vollkaskoversicherung des Unfallfahrzeugs zu erstatten.

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Schadensverursachung an weiteren Fahrzeugen des Autovermieters:


OLG Saarbrücken v. 06.02.2007:
Hat der Vermieter für das Mietfahrzeug einen Haftpflichtversicherungsvertrag abgeschlossen und ist der Mieter mitversicherte Person nach § 10 Abs.2 c) AKB, gilt der sich aus § 11 Nr. 2 AKB ergebende Haftungsausschluss auch beim Zusammenstoß zweier Fahrzeuge des Autovermieters. Kann er deshalb über die Haftpflichtversicherung keinen Ersatz erlangen, bleibt ihm jedoch der Rückgriff gegen den Mieter offen.

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Winterreifen:


Winterreifen allgemein

Autovermietung und Winterreifen

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Carsharing:


Carsharing - Car-Sharing

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Verjährung der Ansprüche des Vermieters:


AG Dortmund v. 07.02.2017:
Die kurze Verjährungsfrist des § 548 BGB gehört zum gesetzlichen Leitbild des Mietvertrages. - Die Verjährungsfrist des § 548 BGB kann bei einem Automietvertrag gem. § 202 Abs. 2 BGB nicht formularvertraglich auf ein Jahr verlängert werden, da dies für den Regelfall eine unangemessene Benachteiligung des Mieters darstellen würde. Gerade der schnelle Verkauf solcher Fahrzeuge und die häufige Vermietung erschweren die Sachverhaltsaufklärung, so dass die kurze Verjährungsfrist gerade in der Automiete schnell zu einer Klärung zwingt.

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