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Die Beklagte war nicht berechtigt, die Gewährung von Rechtsschutz wegen fehlender Erfolgsaussicht des Berufungsverfahrens abzulehnen. Hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht bereits dann, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt der Partei für vertretbar hält und von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist. Mit Blick auf obergerichtliche und höchstrichterliche Rechtsprechung zur Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung bei Mercedes-Motoren kann die Rechtslage nicht als so weit zugunsten des Fahrzeugherstellers geklärt angesehen werden, dass die Gewährung von Rechtsschutz wegen fehlender Erfolgsaussicht versagt werden könnte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |