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Ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises ist verjährt, da die zweijährige Verjährungsfrist spätestens Ende Mai 2017 abgelaufen ist. Ein Anspruch auf Schadensersatz aus § 826 BGB wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Form einer Fahrkurvenerkennung besteht nicht, da weder hinreichend dargelegt wurde, dass diese Einfluss auf das Emissionskontrollsystem hat und ausschließlich auf dem Prüfstand eingreift, noch das Tatbestandsmerkmal der Sittenwidrigkeit erfüllt ist. Allein ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 2 Nr. 715/2007 (EG)VO ist hierfür nicht ausreichend. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |