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Ein Anspruch aus § 852 BGB gegen den Fahrzeughersteller wird bei einem Gebrauchtwagenkauf nicht begründet. Es fehlt in dieser Konstellation beim Hersteller an einem 'erlangten etwas', da die Beklagte als Herstellerin bereits durch den Erstverkauf des Neufahrzeugs eine Vermögensmehrung erlangt hat, die durch den Weiterverkauf als Gebrauchtfahrzeug durch einen Dritten nicht noch vermehrt werden kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |