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Ein besonderes Feststellungsinteresse gemäß § 256 ZPO fehlt in der Regel, wenn der Kläger sein Leistungsziel bereits genau benennen und auf Leistung klagen kann, wie etwa bei einem merkantilen Minderwert. Ein Feststellungsinteresse kann auch nicht mit einem befürchteten Steuerschaden begründet werden, wenn es an jeglichem Anhaltspunkt und nachvollziehbarem Vortrag für eine nachträgliche Änderung der Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung fehlt. Zudem sind mögliche Schäden durch das Aufspielen eines Software-Updates im Rahmen eines unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs grundsätzlich nicht erstattungsfähig, da dieser nur auf das negative Interesse gerichtet ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |