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Das Landgericht Aachen hat entschieden, dass die Beklagte zur Nachlieferung eines neuen, mangelfreien Kraftfahrzeugs Zug um Zug gegen Rückübereignung des mangelhaften Fahrzeugs sowie zur Zahlung von Aufwendungs- bzw. Schadenersatz verpflichtet ist, wenn der Kläger Ansprüche auf Nacherfüllung wegen der Mangelhaftigkeit des streitgegenständlichen Kraftfahrzeugs geltend macht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |