|
Ein Anspruch wegen vorsätzlich-sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB besteht nicht, wenn Sittenwidrigkeit und Schädigungsvorsatz der Beklagten zum Zeitpunkt des Schadenseintritts nicht mehr gegeben waren. Dies ist bei der Dieselthematik für Käufer, die ihr Fahrzeug nach dem 16.10.2015 erworben haben, der Fall, da die Beklagte zu diesem Zeitpunkt bereits Gegenmaßnahmen ergriffen und die Öffentlichkeit informiert hatte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |