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Die Errichtung eines Sperrpfostens zur Unterbindung des Durchgangsverkehrs stellt keine straßen- und wegerechtliche Teileinziehungsverfügung der Straße nach § 7 Straßen- und Wegegesetz NRW dar, sondern eine straßenverkehrsrechtliche Verkehrsregelung. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme sind daher die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (StVO), die Rechtsgrundlage findet sich in §§ 45, 43 Abs. 1 i.V.m. 39 Abs. 1 StVO. Eine alleinige Verletzung von Zuständigkeitsbestimmungen ist nicht dazu geeignet, zu einer Verletzung des Klägers in eigenen Rechten zu führen, da Zuständigkeitsbestimmungen regelmäßig keine subjektiven Rechte Dritter begründen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |