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Das Inverkehrbringen einer mangelhaften Sache (hier: Fahrzeug mit 'Aufwärmstrategie' oder 'Thermofenster') ist allein nicht ausreichend, um ein sittenwidriges Handeln des Herstellers nach § 826 BGB zu begründen. Die Vorschriften über Emissionen von Fahrzeugen dienen nicht dem Schutz individueller Vermögensinteressen der Käufer, sondern gesamtgesellschaftlichen Zielen, namentlich dem Schutz der Umwelt. Ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages gegen den Händler setzt zudem eine Fristsetzung zur Nacherfüllung voraus. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |